Illustration zum Thema Finanzierung – Geldscheine liegen auf einem Ausdruck mit dem begriff „Finanzierung“
APA/BARBARA GINDL
APA/BARBARA GINDL

Kreditbearbeitungsgebühren: VSV startet Sammelaktion

Im vergangenen Herbst kippte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Reihe von pauschalen Gebühren bei Fitnessstudios, bei denen das Höchstgericht keine Gegenleistung erkennen konnte. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen: Servicepauschalen in der Telekombranche könnten, wie berichtet, ebenso ungesetzlich und somit zurückzuzahlen sein wie Kreditbearbeitungsgebühren. Der Verbraucherschutzverein (VSV) startete dazu eine Sammelaktion.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Ausschlaggebend war und ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom vergangenen November. Eines, in dem der OGH seiner eigenen, früheren Judikatur widersprach: Bisher waren das Höchstgericht der Ansicht, dass Klauseln zu Gebühren nicht überprüfbar sind. Peter Kolba vom VSV: „Im Lichte von vielen Entscheidungen des EuGH, hat der OGH in einer letzten Verbandsklage gegen ein Fitnesscenter seine Judikatur geändert und gesagt: solche Gebühren, die neben einer Hauptleistung auch noch verlangt werden, sind sehr wohl der Klauselprüfung unterworfen.“ Sie sind somit wie andere Bestimmungen in den AGB, etwa zu Kündigungsfristen, anfechtbar.

„Preisvergleich ad absurdum geführt“

Bisher lautete die gängige Ansicht, dass zusätzliche Gebühren zur Hauptleistung gehören und somit der wirtschaftliche Wettbewerb und nicht Gerichte über ihre Zulässigkeit entscheiden. Diese Ansicht wurde mit einem nachvollziehbaren Argument revidiert, so Kolba: „Wenn ich einen Teil des Preises in solchen Gebühren verstecke, dann wird der Preisvergleich ad absurdum geführt.“ Den Gebühren stand außerdem keine erkennbare Leistung gegenüber, befand der OGH.

Das lässt sich von Fitnessstudios auf andere Branchen umlegen, zum Beispiel auf Telekomunternehmen. Peter Kolba: „Insbesondere auch auf Banken, die Verbraucherkredite vergeben. Die haben es sich auch angewöhnt, beim Verbraucherkredit nicht nur den Zins sozusagen anzugeben, sondern auch Bearbeitungsgebühren zu verlangen, die dann gesondert vom Zins im Vertrag stehen.“

Gebühr ohne Gegenleistung

Nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins auch eine Gebühr ohne erkennbare Gegenleistung. Beziehungsweise, das, wofür sie verlangt werden, gehört ohnehin zur Abwicklung des Vertrags. „Nur um ein Beispiel zu nennen: Die Bonitätsprüfung im Zuge einer Kreditvergabe ist ja im Interesse des Kreditinstituts und seit 2021 sogar gesetzlich vorgeschrieben. Notwendigerweise müssen sie das machen und das müssen sie in den Zins einpreisen, aber nicht in zusätzliche Bearbeitungsgebühren“, so Kolba.

Der Verbraucherschutzverein ist sich sicher, dass diese Gebühren auch ungesetzlich und zurückzuzahlen sind – mit einer Verjährung von 30 Jahren. Der VSV hat dazu nun eine Sammelaktion gestartet. Erste Musterprozesse laufen bereits. Kolba geht davon aus, dass die Sache damit juristisch endgültig geklärt wird: „Ich glaube, das ist nicht sehr schwierig. Es wird in diesem Sinn ausgehen müssen, weil das Argument ist genau dasselbe wie bei Fitnesscentern.“

Sammelaktion gilt auch für abbezahlte Kredite

Peter Kolba rechnet mit höchstrichterlicher Klärung in etwa zwei Jahren – und mit Vergleichsbereitschaft der Banken. Der Vergleich gilt dann für alle, die sich der Sammelaktion angeschlossen haben. Finanziert wird das Ganze mit einem Prozessfinanzierer, der für seine Dienste 30 Prozent des Erlöses verrechnet. Ansonsten müssen Interessierte um 40 Euro jährlich Mitglied des VSV werden und ihre Verträge zur Überprüfung bereitstellen. Die Sammelaktion gilt auch für bereits abbezahlte Kredite.