Bild zeigt eine Person die ein Smartphone repariert.
Getty Images/boonchai wedmakawand
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Neues Smartphone defekt: So reklamiert man richtig

Ist das neu gekaufte Smartphone schon nach kurzer Zeit defekt, können Konsumentinnen und Konsumenten das im Rahmen der Gewährleistung reklamieren. Der Händler muss reparieren oder das Produkt gegen ein neues tauschen. Doch statt auszutauschen, verweisen viele Händler einfach an den Hersteller oder das Gerät wird als Garantiefall wochenlang zur Reparatur eingeschickt – zum Nachteil der Konsumenten.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Wenn man eine Ware gekauft hat und einen Mangel feststellt, gilt das Recht auf Gewährleistung. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich garantiertes Konsumentenrecht und soll Kunden davor schützen, mangelhafte Produkte zu kaufen.

Der Händler ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein defektes Produkt zu reparieren, umzutauschen oder den Kaufpreis zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Defekt bereits bei der Übergabe des Produkts bestanden hat.

Zwei Jahre Gewährleistung, nach halbem Jahr zahnlos

Wer Gewährleistung geltend machen möchte sollte das unbedingt schriftlich machen, um im Streitfall beweisen zu können, dass alle Fristen eingehalten wurden. Die Arbeiterkammer Oberösterreich stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.

Anspruch auf Gewährleistung hat man zwei Jahre ab dem Kauf. „Die wirklich konsumentenfreundliche Zeit sind aber nur die ersten sechs Monate“, so Ulrike Weiß, Leiterin der Konsumentenschutzabteilung der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ).

Im ersten halben Jahr wird davon ausgegangen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war – es gilt die so genannte „Beweislastumkehr“. Das bedeutet, dass der Verkäufer beweisen muss, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei war. Der Kunde muss lediglich belegen, dass das Produkt nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Konsumentenfreundliche Zeit bald 12 Monate

Nach Ablauf von sechs Monaten liegt es dann an den Kundinnen und Kunden, zu beweisen, dass das Produkt schon beim Kauf mangelhaft war – ein nahezu unmögliches Unterfangen. Ab 2022 verdoppelt sich die konsumentenfreundliche Zeit nach EU-Vorgaben auf 12 Monate. Wird dann ein neu gekauftes Gerät im ersten Jahr unverschuldet kaputt, muss es anstandslos repariert werden.

Trotz dieser Verbesserung erfüllt Österreich aber weiter lediglich die von der Europäischen Union vorgegebenen Mindeststandards – mehr dazu in „Gewährleistung neu: AK und VKI drängen auf Nachbesserungen“. In anderen EU-Ländern ist das Recht auf Gewährleistung wesentlich konsumentenfreundlicher gestaltet.

Gewährleistung ist gesetzliches Recht

Ansprechpartner bei der Gewährleistung ist der Händler, bei dem die Ware gekauft wurde – auch wenn dieser oft was anderes behauptet.

„In der Praxis ist es leider oft so, dass gerade bei Elektrogeräten die Händler die Auskunft erteilen, man solle sich doch an den Hersteller wenden und dort die Garantie einfordern. Das ist aber nicht richtig. Garantie und Gewährleistung sind zwei gänzlich unterschiedliche Dinge“, so Konsumentenschützerin Weiß.

Garantie nur freiwillige Leistung des Herstellers

Im Gegensatz zur Gewährleistung handelt es sich bei der Garantie um ein freiwilliges Angebot des Herstellers. Sie gehört in der Praxis zwar sozusagen zum guten Ton, sie ist aber keinesfalls verpflichtend. Ein Recht auf Garantie gibt es also nicht. Was in der Garantie umfasst ist und was nicht, kann der Hersteller frei entscheiden. Das gilt auch für den Garantiezeitraum.

Die Gewährleistung ist hingegen per Gesetz geregelt. Der Händler ist dazu verpflichtet, ein defektes Produkt zu reparieren bzw. gegen eine neues auszutauschen, was bei Massenware wie Smartphones kein Problem sein sollte. Ist das nicht möglich, etwa, weil das Produkt nicht mehr lagernd ist und auch nicht mehr hergestellt wird, muss das Geld retourniert werden.

Reparatur sollte nicht länger als 2-4 Wochen dauern

Die Reparatur darf außerdem nicht allzu lange dauern, sondern muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. „Bei einem Smartphone würde ich da mit zwei bis drei Wochen rechnen. Ganz allgemein würde ich sagen, dass die Reparatur maximal vier Wochen dauern darf. In dieser Zeitspanne sollte sich eigentlich alles reparieren lassen,“ so Weiß von der AK OÖ.

Kosten darf die Reparatur in Gewährleistung nichts, Anspruch auf ein Ersatzgerät haben Kundinnen und Kunden aber auch nicht.

„Nicht abwimmeln lassen“

Verweigert ein Verkäufer die Gewährleistung, sollten Kunden sich nicht abwimmeln lassen, sondern unbedingt hartnäckig bleiben, rät die Konsumentenschützerin.

„Am allerwichtigsten ist es, dass man sein Gewährleistungsrecht immer schriftlich geltend macht. So kann man im Streitfall nachweisen, dass man Gewährleistung und nicht Garantie eingefordert hat, und dass alle Fristen eingehalten wurden“, so Weiß. Sollte es zum Disput mit dem Händler kommen, können sich betroffene Konsumentinnen und Konsumenten an die Arbeiterkammer wenden.