Ob die Reinigungskraft noch kommen darf

Haushaltshilfen dürfen ihrer Arbeit grundsätzlich nachgehen. Auch in Privatwohnungen. Der Auftraggeber muss aber darauf achten, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden können. Wer auf seine Haushaltshilfe in Zeiten der Krise verzichtet, sollte den Lohn trotzdem weiterbezahlen. In Notfällen können professionelle Organisationen zur Hand gehen.

Haushaltshilfen können ihre Tätigkeit klarerweise nicht im Homeoffice verrichten. Viele Menschen sind derweil verunsichert, ob sie ihre Haushalts- und Putzhilfen weiterhin zu sich nach Hause kommen lassen dürfen. Gerade für ältere Menschen ist deren Unterstützung oft wichtig. Grundsätzlich kann diese Hilfe auch in Zeiten der Coronavirus-Krise in Anspruch genommen werden. Man muss allerdings Vorsicht walten lassen.

Sicherheitsabstände müssen beachtet werden

Den Haushalt beziehungsweise die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber trifft in der momentanen Situation eine besondere Fürsorgepflicht, heißt es aus der Abteilung Sozialpolitik der Arbeiterkammer (AK) Wien auf Anfrage von help.ORF.at. So ist darauf zu achten, dass der vorgegebene Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter während der gesamten Arbeitszeit eingehalten werden kann. Gegebenenfalls sollten auch Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ist das nicht machbar, müssen auch Haushaltshilfen die Möglichkeit haben, regelmäßig ihre Hände gründlich zu waschen.

Frau beim Putzen

APA/dpa/Franziska Kraufmann

Auch in Krisenzeiten dürfen Haushaltshilfen beim Putzen zur Hand gehen

Wann die Haushaltshilfe nicht kommen sollte

Auf die Reinigungskraft sollte man in jedem Fall verzichten, wenn der Haushalt unter Quarantäne gestellt worden ist. Für den Fall, dass eine Person, die zu einer Risikogruppe gehört, in dem Haushalt lebt, sei größte Vorsicht geboten, so die AK. Die Entscheidung darüber, wer die Wohnung betreten darf, sollte in so einem Fall ein Arzt treffen. Die AK rät hier, auf professionelle Anbieter wie den Fond Soziales Wien, die Volkshilfe oder die Caritas umzusteigen.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

Auf Grund der geltenden Betretungseinschränkungen kann sich ein Haushalt freiwillig dazu entscheiden, auf die Haushaltshilfe zu verzichten. Hausangestelle haben in so einem Fall aber weiterhin einen Anspruch auf Lohn- beziehungsweise Gehaltsfortzahlung. Bei dem Abschluss kurzfristiger Reinigungseinsätze ist weiterhin die Beschäftigung mittels Dienstleistungsscheck möglich. In so einem Fall handelt es sich um befristete Arbeitsverhältnisse, so die AK. Eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung würde daher entfallen. Eine Entscheidung darüber bleibt dann dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin überlassen.

Paul Urban Blaha, help.ORF.at

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