Konzerte, Theater, Sportevents: Geld zurück bei Absagen

Konzerte, Theateraufführungen und Sportevents müssen derzeit als Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus abgesagt werden. Wer bereits Karten für ein ersatzlos gestrichenes Event gekauft hat, bekommt den Kartenpreis rückerstattet. Viele Veranstalter bemühen sich um Ersatztermine. Tickets bleiben gültig, allerdings muss der neue Termin nicht vorbehaltlos akzeptiert werden.

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Das Filmfestival Diagonale in Graz wurde abgesagt, die Bundesmuseen schließen, und auch die großen Theaterhäuser haben ihren Betrieb vorerst eingestellt. Das regelt ein Erlass der Regierung, der bis zum 3. April gültig ist. Premieren und Konzerte müssen nun verschoben werden.

Was derzeit ausfällt

Nicht nur Kulturevents sind von dem Erlass nach dem Epidemiegesetz betroffen, auch Veranstaltungen in Betrieben, in Schulen und an Universitäten, in Pflegeheimen und jene, die zu religiösen und auch touristischen Zwecken abgehalten werden.

„Ausgenommen sind zum Beispiel Zusammenkünfte, die der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens dienen“, so Beate Gelbmann, Juristin vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Dazu zählt etwa der Einkauf in Supermärkten, Apotheken oder Drogerien. Restaurants, Bars und Cafés bleiben ab kommender Woche nur noch bis 15 Uhr geöffnet.

Geld zurück oder passende Ersatztermine

Wer sich für den Zeitraum bis April bereits Tickets für Konzerte, Fußballspiele und Theatervorführungen gekauft hat, hat das Recht auf eine Rückerstattung des Kartenpreises. „Liegt der Grund für das Ausbleiben nicht beim Kunden, kann er das Geld zurückverlangen“, sagte Gelbmann. Viele Veranstalter kümmern sich bereits um Ersatztermine, und die Karten bleiben dafür gültig. „Das kann man annehmen, muss man aber nicht. Es kann ja sein, dass man da keine Zeit hat“, ergänzte die VKI-Juristin.

Wenn Schulveranstaltungen wie zum Beispiel Skikurse ausfallen, könnte noch zu klären sein, ob Schülerinnen und Schüler die gesamten Kosten zurückerhalten. „Es kann dann sein, dass die Hoteliers sagen, sie wären leistungsbereit gewesen, aber die Schüler sind nicht gekommen“, gab die Juristin zu bedenken. Aus Sicht des VKI sollte der Grund für den Ausfall allerdings am Erlass festgemacht werden und somit auch hier das Geld zurückgezahlt werden.

Fans filmen bei Konzert mit

APA/HERBERT PFARRHOFER

Nicht nur Konzerte und Theaterbesuche, auch Schulveranstaltungen fallen aus

Rückerstattung trotz „höherer Gewalt“

Es könne laut Gelbmann durchaus vorkommen, dass auch die Absage eines Skikurses gerichtlich geklärt werden müsse. „Wenn Hoteliers nicht den gesamten Preis zurückerstatten wollen, so sollten jedenfalls nicht die vollen Kosten verrechnet werden. Immerhin haben sie sich auch etwas erspart, indem die nicht erschienenen Klassen zum Beispiel nicht zu verköstigen waren“, führte die Juristin aus.

Wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens angeführt ist, dass ein Eventausfall durch „höhere Gewalt“ nicht kompensiert wird, so erachtet das Gelbmann als nicht zulässig. Auch hier erfolgt die Absage des Konzerts oder des Sportevents durch den Veranstalter und ist nicht die Schuld der Konsumentinnen und Konsumenten. Bei Schwierigkeiten empfiehlt die Juristin, sich an den VKI oder an die Arbeiterkammer (AK) zu wenden.

Zuerst Veranstalter kontaktieren

Auch wer seine Karten online bei Ticketbörsen erstanden hat, sollte den Kaufpreis zurückerhalten. Ist die Ticketbörse nicht nur der Vermittler, sondern wird von ihr auch das Event ausgetragen, dann könnte es komplizierter werden. VKI-Juristin Gelbmann empfiehlt, einen genauen Blick in das Kleingedruckte zu werfen.

Wer bis Ende März einen Konzert- oder Theaterbesuch geplant hat, sollte zuerst die Website der Veranstalter abrufen. Dort würden die meisten Betriebe bereits jetzt über Absagen und Ersatztermine informieren. Wird man dort nicht fündig, rät Gelbmann dazu, anzurufen oder ein E-Mail zu schreiben. In jedem Fall sollten Betroffene eine Rückerstattung verlangen.

Falls Unklarheiten bestehen, könne man sich an den VKI wenden. Wenn mit einem Anbieter auch nach der direkten Kontaktaufnahme keine Lösung gefunden werden kann, können sich Konsumentinnen und Konsumenten auch an die Verbraucherschlichtung Österreich wenden.

Elisabeth Stecker, help.ORF.at

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