Hypo Tirol verspricht Zinsrückzahlung

Die Tiroler Arbeiterkammer (AK) hat die Banken aufgefordert, einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu entsprechen, wonach unzulässig kassierte Zinsen rückerstattet werden müssten. Gegen die Hypo Tirol war eine Verbandsklage eingebracht worden. Die Bank habe mittlerweile zugesagt, zu viel verrechnete Zinsen automatisch an die Kunden zurückzuzahlen, so die AK. Andere Institute wehren sich.

Die AK Tirol hat nach dem OGH-Urteil, wonach negative Zinssätze bei Verbraucherkrediten berücksichtigt und unzulässig kassierte Zinsen rückerstattet werden müssten, die Banken ermahnt, ihrer Verpflichtung nachzukommen. „Das Urteil lässt hier keinen Spielraum für Interpretationen, es gilt für alle betroffenen Banken“, so Tirols AK-Präsident Erwin Zangerl.#

Hypo will zahlen - andere Institute wehren sich

Die Hypo Tirol, gegen die die Verbandsklage im Auftrag der AK eingebracht worden war, habe indes mitgeteilt, dass sie zu viel verrechnete Zinsen automatisch rückerstatten und alle betroffenen Kunden nach erfolgter Rückerstattung per Kontoauszug verständigen werde, so die AK. Dem gegenüber würden sich aber andere heimische Institute mit dem Argument sträuben, dass es sich bei der höchstgerichtlichen Entscheidung um ein reines „Hypo-Urteil“ handle, so Zangel, der diese Argumentation als „unverständlich und fern jeder moralischen Haltung“ bezeichnete. Der AK-Präsident droht diesen Instituten mit weiteren juristischen Schritten.

Einseitige Zinsbegrenzung unzulässig

Die AK hatte die Hypo Tirol geklagt, weil sie negative Referenzzinssätze nicht an ihre Kunden weitergab. Konkret geht es darum, dass der Euribor beziehungsweise der Libor ins Minus gerutscht sind, variable Zinsen, die auf diesen Indizes aufbauen, wurden aber weiter so berechnet, als lägen die Indizes nach wie vor bei Null. Demnach wurde laut AK immer zumindest ein Sollzinssatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Aufschlages verrechnet.

Diese Vorgehensweise ist jedoch dem OGH-Urteil zufolge nicht zulässig. Das Höchstgericht habe laut AK klargestellt, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, damit der Verbraucherschutz gewährleistet sei. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten sei nicht zulässig.

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