Blick auf Stromleitungen
APA/ROBERT JAEGER
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Strompreisklage gegen KELAG erstinstanzlich abgewiesen

Die KELAG ist wegen einer Preiserhöhung vergangenes Jahr mit mehreren Klagen konfrontiert, nun gibt es ein erstes inhaltliches Urteil. Das Bezirksgericht Klagenfurt wies die Klage, wonach das Vorgehen nicht rechtskonform sei, zurück. Der Verbraucherschutzverein, der die Interessen der Klägerinnen und Kläger vertritt, geht in Berufung.

Wegen einer Strompreiserhöhung im vergangenen Jahr sieht sich der Kärntner Landesenergieversorger KELAG mit mehreren Klagen von Kundinnen und Kunden konfrontiert. Der von dem Juristen Peter Kolba gegründete Verbraucherschutzverein vertritt die Interessen der Klägerinnen und Kläger vor Gericht. Nun liegt ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vor. Die Klage wurde abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin bestätigte.

Bezirksgericht urteilt im Sinne der KELAG

Der Kläger wollte, dass das Gericht feststellt, dass die Preiserhöhung gegen zwingende Bestimmungen (Paragraf 80 Abs. 2a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes ElWOG) verstoße und daher nicht rechtswirksam vereinbart sei. Der Kläger habe aber einen neuen KELAG-Vertrag abgeschlossen und den höheren Tarif („KELAG Strom Vorteil“) ausdrücklich angenommen, heißt es nun unter anderem in der Urteilsbegründung des Gerichts.

Aufgrund der neu abgeschlossenen Vereinbarung wurden die betroffenen Kundinnen und Kunden einem anderen Strompreis beliefert und waren von den einseitig von der KELAG angekündigten Preiserhöhungen (nach Paragraf 80 Abs. 2a ElWOG) nicht betroffen. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten auch kündigen können, was sie aber nicht getan haben. Es liege daher weder eine unzulässige Änderungskündigung noch ein Umgehungsgeschäft vor, so das Urteil.#

Urteil noch nicht rechtskräftig

Diesen Umstand, also, „dass es sich bei Abschluss eines neuen Stromliefervertrages weder um ein Umgehungsgeschäft noch um eine Änderungskündigung handle“, betont man nun seitens der KELAG. Da die Rechtslage aber insgesamt unklar sei, fordert der Energieversorger eine Anpassung der Gesetze. Der Verbraucherschutzverein hat indessen angekündigt, in Berufung zu gehen. In zweiter Instanz wird sich nun das Landesgericht mit der Angelegenheit befassen.