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OGH: Unzulässige Klauseln bei Summer-Splash-Maturareisen

Die Arbeiterkammer (AK) hat gegen 20 AGB-Klauseln des Maturereiseanbieters Summer-Splash geklagt. Es ging unter anderem um Storno- und Bearbeitungsgebühren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätige nun: Die Klauseln sind unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten können Geld zurückholen, so die AK.

Die AK hatte Summer Splash wegen der diversen AGB-Klauseln geklagt, die bei Maturareisen im Jahr 2023 zur Anwendung kamen. Das Oberlandesgericht und der OGH bestätigten nun, dass Summer Splash die beanstandeten Klauseln in seinen Verträgen nicht mehr verwenden darf, so die AK in einer aktuellen Aussendung.

Überhöhte Stornopauschalklausel

Bei einer Reiseabsage hat Summersplash Stornopauschalen von 30 bis 85 Prozent kassiert. Das Gericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend, da eine 30-prozentige Entschädigung auch dann eingehoben wird, wenn Reisende mehrere Monate oder gar ein Jahr vor der Abreise stornieren. Das scheint nicht angemessen, denn die Reise kann meist weiterverkauft werden.

Unzulässige Bearbeitungsgebühr

Der Anbieter verrechnete 35 Euro Bearbeitungsgebühr für Namensänderungen, wenn etwa eine andere Person als vorgesehen verreist ist. Wenn der Anbieter die Reise aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, etwa Pandemie abgesagt hat, verrechnete er 25 Euro. Auch dieses Vorghen wurde von den Gerichten als unzulässig eingestuft, so die AK.

Unrechtmäßige Entschädigungspauschale bei „No-Show“

Wenn Maturantinnen und Maturanten die Reise trotz bestätigter Buchung nicht angetreten haben („Now Show“) war laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Entschädigungspauschale in der Höhe von 85 Prozent des Gesamtpreises zu zahlen. Die Forderung erfolgte zu Unrecht.

Konsumentinnen und Konsumenten können die unerlaubt eingehobenen Gebühren zurückholen, so die AK. Für die Rückforderung der zu Unrecht eingehobenen Gebühren für Maturareisen im Jahr 2023 stehrt ein entsprechender Musterbrief zur Verfügung.