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APA/GUENTER R. ARTINGER
APA/GUENTER R. ARTINGER

VKI: Mehrere Klauseln in Zupfdi.at-AGB laut HG Wien unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Betreiber der Website Zupfdi.at wegen mehrerer rechts- und sittenwidriger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die Website bietet an, behauptete Besitzstörungen durch „falsches Parken“ gegen Provision zu verfolgen. Das Handelsgericht (HG) Wien gab dem VKI in zwei Urteilen nun vollumfänglich recht. Ein rechtskräftiges Endurteil steht noch aus.

Das Geschäftsmodell des Unternehmens Fumy – The Private Circle GmbH“ (Fumy) sieht vor, dass die (vermeintlich) Geschädigten ihre Ansprüche an Fumy abtreten und Fumy sodann Aufforderungsschreiben an die vermeintlichen Störerinnen und Störer versendet und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von 399 Euro auffordert. Dieses Geschäftsmodell wurde vor Kurzem in einem – nicht vom VKI geführten – Verfahren gegen die Schwestergesellschaft von Fumy (Zupfdi Besitzschutz GmbH) vom OGH wegen Verstoßes gegen das anwaltliche Vertretungsmonopol als rechtswidrig erkannt (4 Ob 5/24z).

Fumy räumte Rechtswidrigkeit mehrerer Klauseln ein

Unabhängig von diesem Verfahren hatte der VKI Fumy aufgrund der Verwendung von sechs rechts- und sittenwidrigen Klauseln in den AGB geklagt. Bei drei Klauseln wurde die Rechtswidrigkeit der Klauseln von Fumy selbst anerkannt. Diese Klauseln betrafen im Wesentlichen die Abtretung der Besitzstörungsansprüche gegen eine „Provision“ von 50 Prozent für den Gestörten, die Einräumung von Mitbesitz an den betroffenen Liegenschaften und die Rückabwicklung der Abtretung gegen eine „Bearbeitungspauschale“ in der Höhe von 200 Euro.

Mit einem Teilanerkenntnisurteil des HG Wien wurde Fumy die Verwendung dieser Klauseln infolgedessen untersagt. Dieses Teilurteil ist mittlerweile rechtskräftig. Daraus ergibt sich, dass Fumy für die weitere Verfolgung von Besitzschutzansprüchen die Klagebefugnis fehlt.

In seinem Endurteil vom 29.02.2024 bestätigte das HG Wien nun die Rechtsansicht des VKI auch im Hinblick auf die noch strittigen Klauseln.

Provisionen an Kundinnen und Kunden unzulässig

Konkret untersagt das HG Wien die Verwendung einer Klausel, nach der Kundinnen und Kunden, die eine Besitzstörung melden, im Falle einer Zahlung durch angeblich störerende Parkerinnen und Parker eine Provision von 50 Prozent des Zahlungsbetrages erhalten – abzüglich nicht näher konkretisierter Kosten und Barauslagen. „Das HG Wien teilt in seinem Urteil den Prozessstandpunkt des VKI, dass diese Bestimmung intransparent ist, weil sich Kundinnen und Kunden kein klares Bild von ihrer Vertragsposition machen können“, sagt VKI-Jurist Maximilian Eder. In der selben Klausel wurde zudem angeordnet, dass der Provisionsanspruch gänzlich verfällt, falls die Bankverbindung im Zuge der Meldung der Besitzstörung nicht angegeben wurde. Dies beurteilte das HG Wien als gröblich benachteiligend.

Zudem beurteilte das Gericht die Vorgehensweise von Fumy in zwei weiteren Punkten als gesetzwidrig. Zum einen verlangte das Unternehmen für Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, die Schriftform. Zum anderen nahm das Unternehmen für leicht fahrlässig verursachte Schäden einen umfassenden Haftungsausschluss für sich in Anspruch. Eine begrüßenswerte Entscheidung des Gerichts, so VKI-Jurist Eder. Ein Endurteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.