Eine Flasche Gröbi Waldbeere
A. Konstantinoudi / VKI
A. Konstantinoudi / VKI

Irreführend: „Gröbi Waldbeere“ ohne Waldbeeren

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat den Hersteller von Gröbi wegen irreführender Produktaufmachung geklagt. Konkret ging es um das Erfrischungsgetränk „Gröbi Waldbeere“, das keine Waldbeeren enthielt, obwohl auf dem Flaschenetikett Waldbeeren abgebildet waren. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun: Diese Werbung ist irreführend.

Das bekannte Erfrischungsgetränk Gröbi wird in mehreren Geschmacksrichtungen, unter anderem auch als „Gröbi Waldbeere“, angeboten. Dessen Flaschenetikett zieren naturgetreue Abbildungen von heimischen Früchten wie Brombeeren, Heidelbeeren und Himbeeren. Auf der Webseite wird das Getränk unter anderem mit der Beschreibung „So schmeckt Heimat. Beerig-gut genießen. Wie ein Früchtekorb frisch im Wald gepflückt“ angepriesen.

OGH: Natürliche Aromen zählen nicht

Tatsächlich enthält „Gröbi Waldbeere“ keinerlei Bestandteile von Waldbeeren, weder in Form von Saft(-konzentrat) noch in Form von natürlichen Aromen der Früchte. Der VKI sah darin eine irreführende Produktaufmachung und brachte Klage ein. Bereits das Handelsgericht (HG) Wien folgte der Rechtsansicht des VKI und untersagte dem Hersteller, der DrinkStar GmbH, diese Art der Werbung. „Das Gericht urteilte, dass eine solche Aufmachung selbst dann unzulässig wäre, wenn das Getränk natürliche Aromen der abgebildeten Früchte enthalten würde“, so Barbara Bauer, Juristin im VKI, über das Urteil.

Urteil ist rechtskräftig

In Folge bestätigte das OLG Wien diese Entscheidung und hielt fest, dass auch die Richtigstellung im Zutatenverzeichnis an der Irreführungseignung nichts ändere, da weite Kreise der Verbraucherinnen und Verbraucher dieses nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen. Den Einwand der DrinkStar GmbH, dass die abgebildeten Früchte nur als Hinweis auf die Geschmacksrichtung verstehen wären, ließ das OLG Wien nicht gelten. Genauso wenig, dass Gröbi Waldbeere den Anforderungen des Lebensmittelbuchs an Erfrischungsgetränken entspricht. Dies schließt nach Ansicht des Gerichts die Irreführungseignung durch die Produktaufmachung nicht aus.

Die von der DrinkStar GmbH dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.