Faschingskrapfen
Getty Images/iStockphoto/Melaniemaya
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Fasching in der Arbeit: Was erlaubt ist und was nicht

Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen dazu. Aber wie bunt darf man es am Faschingsdienstag auf dem Arbeitsplatz treiben? Der ÖGB klärt auf.

„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko: „Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften“, so der Gewerkschafter.

Im Faschingskostüm in die Arbeit kommen

Bei der Frage, ob man verkleidet in die Arbeit kommen darf, rät Trinko, dass man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt ist, geduldet wird oder nicht gern gesehen wird. Grundsätzlich gebe es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemeingültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Daher könne man auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden, so Trinko.

Kostümierte Frauen bei einem Selfie
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Auch im Büro darf ausgiebig gefeiert werden, man sollte Partys und Verkleidungen aber vorher mit der Chefin oder dem Chef absprechen

Freie Kleidungswahl mit Einschränkungen

Es gebe aber Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten. So könne ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie etwa in Banken oder bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.

Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerinnenschutz beziehungsweise Hygienevorschriften eingehalten werden. Durch die Wahl der Kleidung dürfen außerdem die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden. Daher werde man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, nicht etwa mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter werde man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht ausdrücklich erlaubt, sagt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte.

Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?

Genauso wenig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezwungen werden, sich zu verkleiden. „Generell können Faschingskostüme nicht einfach angeordnet werden“, so Trinko. Allerdings seien auch hier Ausnahmen denkbar: wenn man etwa auf einer Faschingsparty als Kellnerin oder Kellner arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen sei es zulässig, eine entsprechende Aufmachung anzuordnen, die Verkleidung dürfe aber nicht entwürdigend und lächerlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, so Trinko. Darüber hinaus müsse das Kostüm natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt beziehungsweise bezahlt werden.

Pirat am Mainzer Karneval
APA/dpa/Arne Dedert
In Versicherungen und Banken werden Piraten möglicherweise weniger gern gesehen

Alkohol in Maßen und nicht in Massen

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein, Sekt oder Bier. Der Umtrunk dürfe aber nicht in ein Gelage ausarten und das Büro quasi zur Partymeile erklärt werden, so Trinko. Der Experte rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.

Grundsätzlich gebe es aber kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gelte vor Dienstantritt, während der Arbeit und auch in den Pausen.

Faschingsfeiern während der Arbeitszeit sind Dienstzeiten

Vereinzelt gebe es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer. „Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich daran halten.“ Außerdem könne der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, sagt Trinko.

Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.