Ein Passagierflugzeug der inzwischen bankrotten Fluglinie Niki landet in Berlin-Tegel (Bild von 2010).
APA/dpa/Rainer Jensen
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Flugverspätung: Nur wer mitfliegt, hat Recht auf Entschädigung

Wenn ein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro ausmacht – aber nur, wenn die Reisenden auch am Gate erscheinen und den Flug antreten, so ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Passagiere, die bei einer angekündigten Flugverspätung von mehr als drei Stunden nicht am Gate erscheinen oder eigenständig einen Ersatzflug buchen, haben nicht zwangsläufig Anspruch auf pauschale Entschädigungszahlungen. Dies entschied der EuGH nun in Luxemburg in zwei Fällen, die Flüge der Airline Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca betrafen.

Ein Fluggast habe in der Überzeugung, wegen der angekündigten Verspätung seines Flugs einen Geschäftstermin ohnehin zu verpassen, seinen Flug gar nicht erst angetreten und sei nicht am Gate erschienen. Wie erwartet kam der Flug dann auch über drei Stunden zu spät in Palma an. Der andere Passagier habe im Vorfeld eigenständig einen Ersatzflug gebucht, der ihn dann pünktlich nach Palma brachte.

Nur wer wirklich Schaden hat, bekommt Entschädigung

Beide Fluggäste erhoben Klagen gegen Laudamotion, um eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro zu erhalten, die laut EU-Fluggastrechteverordnung bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden auf Kurzstecken vorgesehen ist.

In diesen Fällen bestehe der Anspruch allerdings nicht, entschied das EuGH. Die Passagiere hätten den eigentlichen Schaden des Zeitverlusts aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erlitten.

Ein Fluggast, der erst gar nicht am Flugsteig erscheine, könne demnach auch keinem Zeitverlust ausgesetzt sein. Und auch im zweiten Falle des pünktlichen Ersatzfluges, sei der Zeitverlust nicht eingetreten und somit entfalle die Entschädigung.

Andere Schadenersatzansprüche aufrecht

Das Urteil betrifft den Anspruch auf eine pauschale Entschädigung laut der EU-Fluggastrechteverordnung. Der EuGH erklärte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass andere Schadenersatzansprüche davon nicht berührt sind. So könnten betroffene Flugpassagiere etwa die Rückerstattung der Ticketkosten fordern.

Ausgleichszahlung ab drei Stunden Verspätung

Allgemein sehen die Europäischen Fluggastrechte vor: Wenn der Flug in einem EU-Staat angetreten wurde oder man mit einer europäischen Fluglinie in einen EU-Staat reist, hat man bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die je nach Strecke zwischen 250 und 600 Euro ausmacht. Zudem haben Passagiere während der Wartezeit Anspruch auf Getränke und Snacks.

Ausnahme: Wenn eine Verspätung oder Annullierung auf „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, für die die Fluglinie nichts kann – wie etwa Witterungsbedingungen oder die Sperre des Flughafens wegen einer anderen defekten Maschine – schaut man durch die Finger.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) unterstützt Reisende kostenlos, wenn ihnen nach Flug-, Bus- oder Bahnverspätungen oder -streichungen Entschädigungen zustehen, die Unternehmen aber nicht zahlen möchten.