Das Urteil betrifft sogenannte Teilzeitnutzungsverträge (oder auch „Timesharing-Verträge“) der Hapimag. Solche Verträge sind Vereinbarungen, die ein wiederkehrendes, zeitlich begrenztes Recht zur Nutzung eines Objektes – beispielsweise einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses – gegen ein (Gesamt-)Entgelt vorsehen.
Aus Kunden Aktionäre gemacht
Für die Nutzung des Angebots der Hapimag mussten Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich „Aktien“ des Unternehmens kaufen, mit denen „Wohnpunkte“ verbunden waren. Darüber hinaus war mit dem „Erwerb und Besitz jeder Aktie“ ein Darlehensvertrag verknüpft. Kundinnen und Kunden, die das Angebot von Hapimag nutzen wollten, wurden damit zugleich zu „Aktionären“ gemacht.
Kundenrechte fallen trotzdem unter Konsumentenschutz
Das HG Wien führt zu diesem Punkt aus, dass die einzelnen Kundinnen und Kunden zwar formal als „Aktionäre“ zu betrachten seien, sie gleichzeitig aber auch als Verbraucherinnen und Verbraucher einzustufen sind. Das Rechtsverhältnis zur Hapimag sei folglich nach den Maßstäben der konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
14-tägiges Recht auf Rücktritt
Zur Frage des Rücktritts von einem Timesharing-Vertrag wies das HG Wien darauf hin, dass das Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG) anwendbar sei. Das TNG ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbraucher, kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Timesharing-Vertrages zurückzutreten.
Fünfjährige Punkte-Verjährungsfrist unzulässig
Zudem wurden auch Klauseln, welche die Weitergabe der „Aktien“ und den Rückkauf an das Unternehmen regelten, vom HG Wien als unzulässig beurteilt. Diese Bestimmungen waren intransparent und ermöglichten Hapimag unter anderem willkürliche Beurteilungsspielräume.
Auch eine fünfjährige Verjährungsfrist von „Wohnpunkten“, mit denen der Urlaub „bezahlt“ werden konnte, wurde vom Gericht als unzulässig beurteilt.