Nach OGH-Entscheid: Lyconet-Kunden können Geld zurückfordern

Nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) hat der Oberste Gerichtshof 47 Klauseln von Lyconet für gesetzwidrig erklärt. Nach Rechtsansicht des VKI sind betroffene Lyconet-Verträge unwirksam, Verbraucherinnen und Verbraucher können geleistete Zahlungen zur Gänze zurückfordern.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat insgesamt 47 Klauseln der in Graz ansässigen Vertriebsfirma Lyconet Austria GmbH für gesetzwidrig erklärt. Bei einigen Vertragsklauseln habe der OGH abseits von Intransparenz auch eine gröbliche Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern festgestellt, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit. Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums geklagt.

Nach Rechtsansicht der Verbraucherschützer folgt nun aus der rechtskräftigen Entscheidung, dass betroffene Lyconet-Verträge unwirksam sind und Verbraucher deshalb ihre geleisteten Zahlungen zur Gänze zurückfordern können. Konkret geht es um die Lyconet-Vereinbarungen 3-2019, 9-2019 und 1-2021 sowie um Klauseln aus den Lyconet Compensation-Plänen 3-2019, 9-2019 und 1-2021.

Viele intransparente Klauseln

Lyconet, ein im Netzwerkmarketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich laut VKI um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen „Vorteile“ zu erhalten.

Eine Vielzahl der bekämpften Klauseln wurden dabei in mehreren Instanzen für intransparent befunden. So enthielten die Verträge Begriffe wie „Bonus Units“, „Lifeline“, „Upline“ oder „Balance Commission“, deren konkrete Bedeutung unklar blieb. „Trotz eingehender Beschäftigung mit dem ‚Vergütungsplan‘ ist es nicht einmal dem Berufungsgericht gelungen, nachzuvollziehen, welche Bedeutung die vom VKI bekämpften Klauseln und der sogenannte ‚Compensation Plan‘ in seiner Gesamtbetrachtung haben“, so VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller.

Bekanntes Schneeballsystem

2020 hatte die Arbeiterkammer Vorarlberg vor den Gewinnversprechungen des „Lyoness-Klon“ Lyconet gewarnt, da das Geschäftsmodell undurchsichtig sei und an ein Schneeballsystem erinnere. Hinter dem Unternehmen steht laut WirtschaftsCompass der Grazer Hubert Freidl, der über die Lyconet Marketing Agency Limited 100 Prozent der Anteile hält.

Freidl ist zudem Gründer der Lyoness-Firmengruppe, die in mehr als 400 Gerichtsverfahren verurteilt wurde und Betroffenen ihr Geld zurückzahlen musste. Mehrere Gerichte in Österreich hatten festgestellt, dass es sich um ein verbotenes Schneeballsystem handle. Im Oktober 2023 wurde über die Lyoness International AG und die Lyoness Europe AG ein Konkursverfahren eröffnet.