Gaszähler
APA/GEORG HOCHMUTH
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AK-Klage wegen Energiekostengutscheins abgewiesen

Das Bezirksgericht Feldkirch hat eine von einer Vorarlbergerin eingebrachte Klage gegen die Republik Österreich wegen des Energiekostengutscheins in erster Instanz abgewiesen. Die Arbeiterkammer Vorarlberg (AK), die die Frau unterstützt, beurteilt die Entscheidung des Gerichts als falsch. Es wurde Berufung eingelegt und ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht.

Am 9. April 2022 trat der Gutschein per Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022) in Kraft. An jede Adresse in Österreich wurde ein 150-Euro-Gutschein versendet, um die Haushalte wegen der gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Um diesen einlösen zu können, durfte man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten und musste über einen Energieliefervertrag, also über einen Stromzähler, verfügen. Wer zwar einen Haushalt, aber keinen Stromzähler hat, etwa weil seine Stromkosten mittels Subzähler bzw. über die Betriebskosten abgerechnet werden, blieb außen vor.

Gericht: Kein eigener Stromzähler – kein Gutschein

Genau um einen solchen Fall handelt es sich bei der klagenden Frau. Sie führt zwar einen eigenen Haushalt, hat aber keinen eigenen Stromzähler. Die Klage sieht im Energiekostenausgleichsgesetz (EKAG 2022) eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag. Österreichweit geht die AK von mindestens 760.000 betroffenen Haushalten aus.

Das Bezirksgericht Feldkirch wies die Klage ab. Laut Ansicht des Gerichts wäre die Frau nach den Bestimmungen des ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010) verpflichtet gewesen, in ihrer Wohnung einen eigenen Stromzähler zu installieren und somit auch einen eigenen Stromliefervertrag abzuschließen. Hätte sie das getan, wären ihr die 150 Euro zugestanden. Aus dem EIWOG könne keine Verpflichtung abgeleitet werden, dass jeder Endverbraucher über einen eigenen Zähler und Stromliefervertrag verfügen müsse, argumentierte hingegen die AK. Ansonsten würden etwa alle Bewohner eines Studentenheims oder einer betreuten Einrichtung in einem rechtswidrigen Zustand leben.

Verfassungsgerichtshof eingeschaltet

„Das Gericht hat auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht die Eigentümerin des Hauses bzw. der Wohnung ist, in der sie lebt“, so die AK. Allein schon deswegen hätte sie nicht ohne weiteres Umbauarbeiten vornehmen dürfen, deren Kosten mit 70.000 Euro beziffert wurden. Mit dem Hauptargument der Klage, dass das EKAG 2022 eine gleichheits- und somit verfassungswidrige Differenzierung zwischen Haushalten mit und ohne eigenem Zählpunkt und Liefervertrag vorsehe, habe sich das Gericht gar nicht auseinandergesetzt, so die AK.

Die Klägerin habe deshalb eine Berufung gegen das Urteil aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. Die nächsthöhere Instanz ist das Landesgericht Feldkirch. Gleichzeitig mit der Berufung wurde aber auch ein Antrag beim VfGH eingebracht. Das Höchstgericht soll klären, ob beim EKAG 2022 eine unsachliche und verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. Man könne davon ausgehen, dass das Landesgericht Feldkirch die Entscheidung des VfGH abwarten werde, hieß es.