Ein 100 Euro-Schein neben einem Stecker
APA/HELMUT FOHRINGER
APA/HELMUT FOHRINGER

OGH: Maxenergy-Kündigungen trotz Preisgarantie rechtens

Weil die Strompreise stark gestiegen sind, hat der Energieanbieter Maxenergy Ende 2021 kurzerhand die Verträge von 11.000 Kundinnen und Kunden weit vor Ablauf der 18-monatigen Preisgarantie gekündigt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte nun, dass die Kündigungen rechtmäßig waren. Konsumentenschützer kritisieren die Entscheidung als „lebensfremd“ .

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Konsumentenschutz bei Stromverträgen eingeschränkt. Stromlieferanten dürfen demnach eine Preisgarantie durch eine kürzere Vertragslaufzeit aushebeln, wie aus zwei Urteilen des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervorgeht.

Anlass war der Anbieter Maxenergy, der Kunden trotz aufrechter Preisgarantie gekündigt hatte. Diese Kündigungen waren laut OGH rechtens. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) kann die Entscheidungen nicht nachvollziehen.

OGH: Bindungsfrist & Preisgarantie unterschiedliche Dinge

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht von Maxenergy, wonach Bindungsfrist und Preisgarantie zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Aspekte des Vertrages seien.

Konkret hatte Maxenergy seinen Kundinnen und Kunden eine 18-monatige Preisgarantie gewährt, wegen der stark gestiegenen Großhandelspreise die Verträge aber bereits nach 12 Monaten gekündigt und sich dabei auf die 12-monatige Mindestvertragslaufzeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berufen. Insgesamt waren etwa 11.000 Kundinnen und Kunden betroffen.

Kündigung nach Mindestvertragszeit rechtens

„Der durchschnittliche Verbraucher erkennt aus dieser Regelung einer 12-monatigen Vertragsbindung, dass er seinerseits mit dem Ablauf eines Jahres kündigen kann, wenn er einen günstigeren Anbieter findet, und ihm ist ebenso bewusst, dass auch das Unternehmen nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigen kann, der Vertrag damit aufgelöst und die Preisbindung für den darüber hinausgehenden Zeitraum dann nicht wirksam wird“, heißt in der Urteilsbegründung der Höchstrichter.

VKI-Kritik: „Garantie so nichts wert“

Der VKI, der eines der beiden nun vom OGH entschiedenen Verfahren (Geschäftszahl 3 Ob 131/23w) angestrengt hatte, kann das Urteil nicht nachvollziehen, so VKI-Chefjurist Thomas Hirmke: „Was ist eine Garantie wert, wenn der Vertrag vorzeitig einseitig beendet werden kann – nämlich nichts.“

VKI: „OGH-Entscheidung lebensfremd“

Der VKI-Chefjurist hält die Entscheidung der Höchstrichter für lebensfremd. Da Höchsturteile endgültig sind und nicht mehr angefochten werden können, bleibe Verbraucherinnen und Verbrauchern nichts anderes übrig als in den AGB nachzusehen, ob der Stromanbieter eine kürzere Mindestvertragslaufzeit vorsieht als die Preisgarantie, mit der er wirbt.

Maxenergy zufrieden

Maxenergy begrüßte naturgemäß die OGH-Entscheidungen. „Damit ist aus Sicht von Maxenergy Rechtssicherheit für alle in dieser Rechtsfrage bislang unentschiedenen Verfahren gegeben“, so das Unternehmen.