Das Recht auf Widerspruch hat zur Folge, dass Kundinnen und Kunden bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen, und damit etwa genug Zeit für die Suche nach einem neuen Anbieter hätten, führte der VKI in einer Aussendung aus. Goldgas habe seinen Kunden in der Mitteilung zur Preiserhöhung ab Jänner 2023 kein Recht auf Widerspruch eingeräumt, da das Unternehmen der Ansicht gewesen sei, ein solches sei nicht gesetzlich vorgesehen.
VKI gewinnt Musterklage gegen Goldgas
Nachdem Goldgas einen Widerspruch nicht akzeptiert hatte, brachte der VKI eine Musterklage ein und bekam recht. Laut BGHS handelte es sich bei der Preiserhöhung durch Goldgas um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz, Konsumentinnen und Konsumenten stehe daher auch das Widerspruchsrecht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
„Das Urteil zeigt: Bei jeder Preisänderung sind die Schutzbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes einzuhalten“, sagte VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller laut Aussendung.