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Klagserfolg gegen falsche Statt-Preise bei Hofer

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Hofer erfolgreich wegen Irreführung der Konsumentinnen und Konsumenten geklagt. Der Diskontsupermarkt hatte mit hohen Preissenkungen geworben, der angegebene Statt-Preis war zuvor aber gar nicht verrechnet worden.

Konkret ging es um eine Infrarotheizung, die laut Hofer-Werbung online um 249 Euro statt um 429 Euro, also um 42 Prozent billiger, im Angebot sei. Der hohe ursprüngliche Preis war aber von Hofer in den Monaten davor nie verlangt worden. Kurz vor der Rabatt-Werbung war das Produkt bereits zum niedrigen Preis im Angebot.

Hofer vermied Verfahren und schloss Vergleich

Der VKI reichte im Auftrag des Sozialministeriums Klage wegen Irreführung ein. Daraufhin verpflichtete sich Hofer in einem gerichtlichen Vergleich zur Unterlassung. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Es reiche nicht, wenn erst in der Produktbeschreibung unauffällig darauf hingewiesen wird, dass der Vergleich mit einem „UVP“, also einem unverbindlich empfohlenen Verkaufspreis, gezogen wird, hält der VKI fest. Wenn, müsse das direkt bei der Preisankündigung ausgeschildert werden.

Nicht einmal Hersteller verlangte angeblichen Statt-Preis

Wobei im konkreten Fall dazu komme, dass der hohe UVP selbst vom Hersteller der Infrarotheizung nicht verlangt wurde. Selbst beim Hersteller kostete das Produkt in den Monaten vor der Hofer-Werbeaktion nur 279 Euro.

VKI: „Mondpreis“

„Der Bezugspreis muss richtig sein. Der UVP wird von den Verbraucherinnen und Verbrauchern als realistischer Preis verstanden. Entfernt sich der marktübliche Preis erheblich vom UVP, liegt aus unserer Sicht ein zur Täuschung geeigneter Mondpreis vor. Dann darf mit dem UVP nicht als Statt-Preis geworben werden“, so Barbara Bauer vom VKI in einer Aussendung. Hofer habe sich verpflichtet, auch diese Form der Bewerbung zu unterlassen.