Der Auspuff eines Volkswagen auf einem Mitarbeiterparkplatz vor dem VW Werk in Wolfsburg (
APA/dpa/Julian Stratenschulte
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VW-Dieselskandal: OGH entschied zugunsten von Fahrzeughalterin

Eine VW-Fahrerin, die vom Dieselskandal betroffen war, bekommt nun mehr Geld als den ursprünglichen Kaufpreis. Das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) vergangene Woche. Eine Einzelfallentscheidung, die aber richtungsweisend sein könnte, kommentiert der Verein für Konsumenteninformation (VKI) das Urteil.

Eine österreichische Fahrzeughalterin, deren 2015 gekaufter VW Tiguan vom sogenannten Dieselskandal betroffen war, kriegt im Zuge der Rückgabe des Autos mehr als den ursprünglichen Kaufpreis zurück. Das entschied der OGH vergangene Woche, laut der Tageszeitung „Der Standard“. Auch wenn es um eine Einzelfallentscheidung gehe, könne der Richterspruch ein Hinweis darauf sein, dass auch beim VKI-Sammelverfahren der OGH stärker zu Gunsten der Kläger entscheidet.

VKI führt mehrere Verbandsklagen gegen VW

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) strengt aktuell mehrere Sammelverfahren gegen Volkswagen (VW) an, hatte dabei jüngst in St. Pölten aber nur eine magere Ernte eingefahren und Berufung beim OGH angekündigt. Das Landesgericht St. Pölten hatte für die Geschädigten lediglich einen durchschnittlichen Schadenersatz von 4 Prozent des Kaufpreises vorgesehen.

Wandlung des Kaufvertrags

Die VKI-Sammelklage und der Fall der Tiguan-Fahrerin unterscheiden sich grundlegend: In ersterem Fall geht es um Schadensersatz, in letzterem um Wandlung bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages. Aber der OGH halte im jüngsten Urteil fest, dass es nicht angehe, „den Käufern, die die Wandlung nicht zu vertreten haben, die – gerade bei neuen Fahrzeugen oder Geräten am Anfang sehr hohe – Wertminderung durch Zeitablauf (‚degressive Abschreibung‘) anzulasten“, zitiert der „Standard“ aus dem Urteil.

Auch die merkantile Wertminderung, die durch eine verzögerte Rückabwicklung eintrete, sei nicht vom Käufer zu tragen. Beim Schadensersatz sei dem Käufer demnach nur jene Wertminderung des Autos anzurechnen, die durch den tatsächliche Gebrauch entstanden ist.