Die Statue der Justitia am Obersten Gerichtshof (OGH),
APA/ROLAND SCHLAGER
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VKI: BAWAG muss Gebühren für Gutscheinkarten erstatten

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen Klauseln von Paylife-Maestro-Gutscheinkarten geklagt. Diese wurden von der BAWAG ausgestellt und konnten in Einkaufszentren in mehreren Bundesländern genutzt werden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Gesetzwidrigkeit der Klauseln, die BAWAG muss aus Sicht des VKI diverse Gebühren erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Paylife-Maestro-Gutscheinkarten werden in mehreren Einkaufszentren in den Bundesländern Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark genutzt und können mit einem gewünschten Betrag in der Höhe von 10 bis 150 Euro aufgeladen werden.

OGH: Mehrere Gebühren unzulässig

Die Gutscheinkarten, die unter anderem auch im Donau Zentrum und der Shopping City Süd eingesetzt werden, sind ab Ausstellungstag zwölf oder 15 Monate gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit wird den Karteninhaberinnen und Karteninhabern eine Bereitstellungsgebühr verrechnet, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Bei Rücktausch des Guthabens wird in bestimmten Fällen zudem ebenfalls eine Gebühr fällig. Dagegen hat der VKI erfolgreich geklagt, wie es in einer Aussendung hieß.

„Gebühren zehrten den Wert des Gutscheins auf“

„Mit der aktuellen Entscheidung des OGH liegt uns ein sehr erfreuliches Urteil vor, das im Bereich der Gutscheinwertkarten Rechtsklarheit mit sich bringt und auch auf andere Anbieter solcher Gutscheinwertkarten ausstrahlen wird“, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann. „Denn gerade kurze Einlösungsfristen in Verbindung mit einem Bereithaltungsentgelt sorgen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern immer wieder für Unverständnis und böses Erwachen, wenn sie feststellen, dass das Guthaben durch das Bereithaltungsentgelt fast aufgebraucht ist.“

Aus Sicht des VKI haben Verbraucher und Verbraucherinnen – nach Ablauf der vom Gericht zugesprochenen sechsmonatigen Leistungsfrist für die Urteilsumsetzung – Anspruch auf Rückerstattung der nun zu Unrecht bezahlten Entgelte.

Rücktauschentgelt und Bereitstellungsgebühr im Fokus

Im Fokus des Verfahrens standen demnach vor allem die Rücktauschgebühren und das monatliche Bereithaltungsentgelt. Die BAWAG verrechnet bei der Gutscheinwertkarte nach dem Ende ihrer einjährigen Gültigkeit ein Bereithaltungsentgelt in Höhe von monatlich zwei Euro. Dieses Bereithaltungsentgelt wird direkt vom auf der Wertkarte verfügbaren Guthaben abgezogen, und zwar so lange, bis das Guthaben aufgebraucht ist. Für die ersten drei Monate ab Ende der Gültigkeitsdauer der Gutscheinwertkarte wird dieses Entgelt nicht verrechnet.

OGH: Keine Rechtfertigung für „schleichenden Verfall“

Der VKI sah in diesem Bereithaltungsentgelt. Der OGH gab dem VKI Recht und bejahte eine „gröbliche Benachteiligung für die Verbraucher“. Die Frist von zwölf Monaten, wie auch die Frist von 15 Monaten, innerhalb derer eine abzugsfreie Verfügung möglich ist, ist laut OGH unangemessen kurz. Vergisst der Karteninhaber beispielsweise darauf, die Karte zu verwenden, führt diese Gebühr dazu, dass sich das Kartenguthaben jährlich um 24 Euro vermindert, was eine „Aufzehrung“ des Guthabens (von zehn bis 150 Euro) binnen kurzer Zeit mit sich bringt. Für diesen schleichenden Verfall bestehe, so der OGH, keinerlei sachliche Rechtfertigung.

Gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung

Bei der Paylife-Maestro-Gutscheinkarte handelt es sich um eine besondere Form einer Gutscheinwertkarte, auf die das E-Geldgesetz anwendbar ist, weswegen, anders als bei gewöhnlichen Gutscheinen, ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung des Guthabens besteht. Für unzulässig erklärt wurde in diesem Zusammenhang auch eine Klausel, welche für bestimmte Formen des Guthabenrücktausches ein Rücktauschentgelt in Höhe von fünf Prozent des rückgetauschten Betrages, mindestens zwei Euro bis maximal fünf Euro vorsah.

„Gröbliche Benachteiligung“ für Kundinnen und Kunden

Der OGH beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend, weil es nicht ersichtlich sei, warum es – abweichend vom grundsätzlich bestehenden Recht, mit einem Gutschein Waren innerhalb von 30 Jahren zu beziehen – einer derart kurzen Frist von einem Jahr zur Einlösung des Guthabens plus eines weiteren Jahres für die kostenfreie Rücktauschmöglichkeit bedarf.

Auch hinsichtlich der festgesetzten Beträge für den Rücktausch, vor allem hinsichtlich des Mindestentgeltes in Höhe von zwei Euro, erkannte der OGH eine gröbliche Benachteiligung, zumal dies bei einem (Mindest-)Gutscheinbetrag von zehn Euro zu einer Gebühr von 20 Prozent des gesamten Gutscheinwerts führt, wofür jegliche sachliche Rechtfertigung fehlt. Das Urteil ist rechtskräftig, so der VKI