Ein Passagier mit Gesichtsmaske in einem AUA-Flugzeug
APA/HELMUT FOHRINGER
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EuGH-Anwalt: Keine Doppelverrechnung bei Corona-Rückholflügen

Rückholflüge, die im Rahmen der Covid-Pandemie notwendig wurden, dürfen nicht doppelt verrechnet werden. Etwa wenn zuvor ein normaler Rückflug gebucht worden ist. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der ursprüngliche Rückflug muss aus Sicht des Anwalts zur Gänze erstattet werden.

Die Doppelverrechnung von Kosten für Rückflüge, die im Zuge einer Rückholaktion während der Pandemie entstanden sind, ist nach Ansicht des EU-Generalanwalts unzulässig. Anlass war ein Fall, der die Austrian Airlines (AUA) betrifft. Zwar biete die EU-Fluggastrechteverordnung keine Grundlage, um von AUA die Erstattung eines Unkostenbeitrags an das Außenministerium für den Repatriierungsflug zu verlangen. Aber es bestehe Anspruch auf Erstattung des vollständigen Flugpreises für den ursprünglich gebuchten Rückflug, so der EU-Anwalt.

Airline oder Reiseveranstalter für Rückzahlung zuständig

Alternativ könne der Fluggast vom Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie eine Preisminderung für die nicht vertragsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Rückflugs verlangen. Ein Urteil in dem Fall (C-49/22) ist noch ausständig. Üblicherweise folgen die EU-Richter der Meinung des Generalanwalts.

Ein Ehepaar war im Rahmen einer Pauschalreise zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 mit der AUA von Wien nach Mauritius geflogen. Den vorgesehenen Rückflug annullierte die Fluglinie wegen der Pandemie. Gegen einen Unkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro pro Person konnte das Ehepaar am gleichen Tag mit einem vom österreichischen Außenministerium organisierten Repatriierungsflug nach Wien zurückkehren. Dieser Flug wurde von Austrian Airlines durchgeführt, zu derselben Uhrzeit wie der ursprünglich geplante Rückflug.

Das Ehepaar war der Ansicht, dass Ihnen der Rückflug doppelt verrechnet worden sei und verlangte von der AUA die gezahlten 1.000 Euro erstattet. Das Landesgericht Korneuburg hatte den EuGH um Klärung ersucht.