Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beanstandete vor österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniKredit Bank verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft.
Urteil zu Regelung in Österreich
Gemäß der strittigen Klausel verringern sich bei der vorzeitigen Rückzahlung die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht rückerstattet werden. Nach Auffassung des VKI müssten sich auch diese laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) fragte den EuGH, ob ein EU-Land festlegen dürfe, dass nur Zinsen und laufzeitabhängige Kosten verringert werden müssten. Der EuGH antwortete nun, dass dies möglich sei. Leistungen, die bereits vollständig erbracht worden seien, würden hier vom Recht auf Ermäßigung nicht erfasst.
Allerdings betonte der EuGH, dass Verbraucher vor Missbrauch geschützt werden müssen: Die Bank müsse also nachweisen, ob es sich um einmalige oder doch um regelmäßig anfallende Kosten handle.