Urteil gegen WhatsApp: Teile der AGB-Änderungen gesetzwidrig

Nach der Änderung der WhatsApp-Nutzungsbedingungen 2021 hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Insgesamt wurden sechs Klauseln wegen Intransparenz beanstandet – das Oberlandesgericht (OLG) hat diese Klauseln nun für unzulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Grund für die Klage war Intransparenz: Die Nutzer sollten Änderungen zustimmen, ohne konkrete Angaben zu den Änderungen zu erhalten.

Konkret wurde die WhatsApp Ireland Limited geklagt, die den internationalen Messengerdienst WhatsApp betreibt. Im Frühjahr 2021 wurden die Userinnen und User informiert, dass die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie aktualisiert werden

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten diesen AGB-Änderungen per Klick auf einen „Zustimmen“-Button zustimmen – es fehlten aber konkrete Angaben über die Änderungen. Das OLG bemängelte, dass die Auswirkungen der Zustimmung unklar blieben.

Änderungen nicht klar genannt

Ein Hyperlink in der Mitteilung führte nur zu den umfangreichen neuen Nutzungsbedingungen. Welchen Änderungen zugestimmt werden sollte, konnten die Nutzerinnen und Nutzer – wenn überhaupt – nur durch höchst aufwendige Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bedingungen in Erfahrung bringen. Das ist laut OLG Wien nicht ausreichend.

Weiterer Gesetzesverstoß

Weiters enthielten die AGB eine Klausel, nach der WhatsApp sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an jedwedes verbundene Unternehmen abtreten konnte. Das stellt einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar.

„Eine derartige Klausel kann nur dann wirksam sein, wenn sie mit dem einzelnen Kunden individuell ausgehandelt wird, nicht aber, wenn sie bloß in den AGB enthalten ist. Der Gesetzgeber verlangt dies, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht plötzlich einem unbekannten neuen Vertragspartner gegenüberstehen, statt jenem, mit dem sie eine Geschäftsverbindung eingegangen sind“, so Beate Gelbmann von der VKI-Klagsabteilung.

Unbeschränkte Zustimmungsfiktion unzulässig

Zudem hatte WhatsApp für zukünftige Änderungen der Nutzungsbedingungen vorgesehen, dass diese mindestens 30 Tage im Voraus angekündigt und gültig werden, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher danach die Dienste von WhatsApp weiter nutzen. Eine solche unbeschränkte Zustimmungsfiktion für die Änderungen der Vertragsbedingungen befand das OLG Wien ebenfalls für unzulässig.

2021 wurde gegen die Meta-Tochter WhatsApp von der irischen Datenschutzbehörde DPC eine Geldbuße von 225 Mio. Euro wegen Verstößen gegen Datenschutzregeln verhängt. Hinzu kam im März 2022 eine weitere Strafe von 17 Mio. Euro gegen den Mutterkonzern ebenfalls wegen Datenschutzverstößen. Auch wegen Datenschutzverletzung weiterer Töchter wie Facebook und Instagram musste Meta bereits hohe Strafen zahlen.