Illegale Feuerwerkskörper
APA/LPD NIEDERÖSTERREICH/PI MISTELBA
APA/LPD NIEDERÖSTERREICH/PI MISTELBA

Produktwarnungen: EU-Generalanwalt fordert Akteneinsicht für Unternehmen

Die Landespolizeidirektion Wien hat einen Produktrückruf für als gefährlich eingestufte Knallkörper angeordnet. Der für die Einfuhr verantwortliche Importeur verlangte Akteneinsicht, was vom Wiener Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Zu Unrecht, meint nun der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Unternehmer haben nach Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof ein Recht darauf, dass Meldungen im EU-Schnellwarnsystem über gefährliche Produkte (RAPEX) vervollständigt werden. Hintergrund des am Donnerstag in Luxemburg behandelten Falles (C-626/21) ist ein Streit um Feuerwerkskörper mit der Landespolizei und dem Verwaltungsgericht in Wien, die entsprechende Anträge des Importeurs zurückgewiesen hatten.

Wiener Polizei verbot Verkauf chinesischer Knallkörper

Bei den Produkten geht es um Knallkörper, die von dem polnischen Unternehmen Funke aus China in die Europäische Union eingeführt werden. Sie wurden über verschiedene Händler in mehreren EU-Staaten, darunter auch in Österreich, verkauft.

Die Landespolizeidirektion Wien hat dem in Österreich tätigen Feuerwerkshändler den Verkauf dieser Produkte untersagt und einen Rückruf angeordnet, nachdem sie bei einer Kontrolle festgestellt hatte, dass die Artikel nicht sicher waren. Außerdem erstattete sie eine RAPEX-Meldung an die Europäische Kommission. RAPEX ist das europäisches Schnellwarnsystem zum raschen Informationsaustausch über gefährliche Produkte am Verbrauchermarkt.

Keine Akteneinsicht für Importeur

Der Importeur der Feuerwerksartikel hielt die RAPEX-Meldung für unvollständig und beantragte bei der Landespolizeidirektion eine Vervollständigung der Meldung sowie Akteneinsicht. Die Landespolizeidirektion sowie – nach einer Beschwerde – das Verwaltungsgericht Wien wiesen die Anträge des Importeurs als unzulässig zurück. Beide gingen davon aus, dass der Importeur kein Antragsrecht auf Vervollständigung einer Meldung oder auf Akteneinsicht habe. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat den EuGH hierzu um Klärung ersucht.

EuGH-Generalanwalt sieht „Handelshindernis“

Ein Wirtschaftsteilnehmer, dessen Antrag auf Vervollständigung von der zuständigen Behörde abgelehnt worden sei, müsse Zugang zu einem Gericht erhalten, um diese Ablehnung anfechten, stellte nunmehr der EuGH-Generalanwalt fest. Er müsse geltend machen zu können, dass die unvollständige Meldung ein ungerechtfertigtes Handelshindernis darstelle. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in dieser Causa steht noch aus. Üblicherweise folgen die EU-Richter in vier von fünf Fällen dem Generalanwalt.