Wer die Ticketkosten bezahlt hat, aber keine Leistung konsumieren konnte, weil der Skilift wegen Schlechtwetters oder der Pandemie gesperrt war, bekam bisher das Geld nicht rückerstattet. Gegen diese und weitere 75 Klauseln zog die AK vor Gericht. 69 dieser Klauseln dürfen nun nicht mehr verwendet werden.
Regelung zu Pistensperren zu vage
Konsumentinnen und Konsumenten können sehr wohl bei längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen – etwa wegen Schlechtwetters oder der Pandemie – eine aliquote Rückerstattung ihres Ticketpreises verlangen, so das Urteil des OLG Wien. Die Bergbahnen hatten eine Erstattung bisher abgelehnt.
Weiters bemängelte das OLG Wien, dass es für die Skifahrer nicht durchschaubar sei, ab welcher Auslastung welche Lifte oder Pisten geschlossen werden und wann sie einen Anspruch deswegen geltend machen können. Eine Einschränkung des Angebots sei aber nur zulässig, wenn sie zumutbar, geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die bisherige Regelung sei zu vage und nicht ausreichend geregelt.
Rücktrittsrecht für online gekaufte Tickets
Bei online erworbenen Wahl- und Saisonkarten besteht nach dem Urteil des OGL Wien auch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Der Skiliftbetreiber hatte dieses Rücktrittsrecht bei online erworbenen Wahl- und Saisonkarten ausgeschlossen.
Die AK stellt Betroffenen einen Musterbrief für die Rückforderung zur Verfügung.