Neuro Socks werbe bei seinen Produkten mit einem speziellen „Imprägniermuster“, das gesundheitliche Verbesserungen bewirken soll. Als mögliche Wirkungen seien Schmerzlinderung, Hilfe bei Knie-und Rückenproblemen, Unterstützung des Immunsystems, die Vermeidung von Erkrankungen durch Viren oder Bakterien, eine verbesserte Regeneration oder eine gesteigerte Fettverbrennung genannt worden.
Derartige gesundheitsbezogene Aussagen seien nur zulässig, sofern sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützten, argumentiert der VKI. Bei den Produkten von Neuro Socks sei das aber nicht der Fall, die Werbung daher unzulässig. Das wurde nun vom LG bestätigt. Ebenfalls irreführend ist, so das Gericht, dass Erfahrungsberichte auf der Facebookseite von Neuro Socks gegen Bezahlung erstellt wurden, dieser Umstand aber nicht ausgewiesen wurde.