CoV-Klausel bei Generali-Rechtsschutz unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Generali Versicherung wegen mehrerer Covid-19-Klauseln aus deren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung geklagt und nun beim Handelsgericht Wien recht bekommen.

Unter anderem richtete sich die Klage gegen eine Vertragsbedingung, Deckungen bei Covid-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen, berichtet der VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Keine automatische Vertragsverlängerung bei Schweigen

Weiters wurde eine Klausel für unzulässig befunden, laut der sich der Versicherungsvertrag bei bloßem Schweigen der Versicherungsnehmer automatisch verlängert. Nach einer anderen eingeklagten Klausel besteht kein Versicherungsschutz, wenn der bzw. die Versicherte bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen eines einschlägigen Vorsatzdeliktes verurteilt wurde.

„Diese Klausel ist gröblich benachteiligend. Denn nach dem Tilgungsgesetz gilt ein Verurteilter fortan als gerichtlich unbescholten, wenn eine Verurteilung getilgt ist. Das bedeutet, dass ihm die Tat und die Verurteilung nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zum Nachteil eines Verurteilten verwendet werden dürfen“, so VKI.