Frau mit Maske schaut in eine Auslage
AFP/JOE KLAMAR
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Bewerbung von „Corona-Imprägnierspray“ laut Gericht irreführend

Geringeres Infektionsrisiko durch Masken, die mit ihrem „Corona-Imprägnierspray“ behandelt wurden: Mit dieser Behauptung machte eine Modeboutique Werbung. Der Verein für Konsumenteninformation klagte wegen irreführend, das Landesgericht (LG) Korneuburg gab den Verbraucherschützern recht. Wissenschaftliche Beweise für die Behauptung fehlten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Inhaltsstoffe des beworbenen Produkts namens „Mihesa“ sind Wasser, Kochsalz und Alkohol. In Onlineshops wurde behauptet, „die Salzkristalle von ‚Mihesa‘ inaktivieren Mikro-Organismen und vor allem Viren zusätzlich zur Filterwirkung der Maske, wodurch ein noch besserer Schutz besteht“. Für 100 ml wurde ein Preis von 13,49 Euro veranschlagt. Der Webshop unter mihesa.com ist mittlerweile offline.

Geworben wurde laut VKI mit der Behauptung, dass durch das Tragen einer herkömmlichen Atemschutzmaske, die zuvor mit dem Produkt besprüht wurde, das Infektionsrisiko um mehr als 90 Prozent gesenkt werde. Man berief sich dabei unter anderem auf eigene Untersuchungen und eine Studie der veterinärmedizinischen Universität Budapest.

Nicht nur unrichtig, sondern auch gefährlich

Das Gericht in Korneuburg holte für das Verfahren ein Gutachten ein. Demzufolge liegen keine Studien darüber vor, dass ein derartiger Imprägnierungsspray ein direktes Einatmen infektiöser Partikel verhindern könne. Der Spray könne nur gegen eine sekundäre Infektion schützen. Darunter ist eine Infektion durch Angreifen der Maske mit den Händen und Einbringung der infektiösen Viren von den Händen in Nase und Mund zu verstehen.

„Die Werbung hat aber nicht zwischen einer primären und einer sekundären Infektion differenziert, sondern generell den Eindruck vermittelt, dass durch das Aufbringen des Sprays auf der Maske die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert werde“, wird VKI-Juristin Verena Grubner in einer Aussendung zitiert. Solche Aussagen seien nicht nur unrichtig, sondern auch gefährlich, da sich Umworbene in einer falschen Form von Sicherheit wiegten.

Angebliches Patent täuscht Verbraucherinnen

Zusätzlich wurde damit geworben, dass das Produkt „patentiert“ sei. Tatsächlich liegt aber kein Patent vor, wie der VKI am Mittwoch mitteilte. „Das Vorhandensein eines Patents lässt auf einen besonderen Vorteil des Produkts schließen. Man geht davon aus, dass das Produkt technisch überlegen ist. Verbraucherinnen und Verbraucher werden durch die falsche Bewerbung mit einem Patent in die Irre geführt“, so Grubner. Das Landesgericht Korneuburg folgte der Argumentation des VKI, die Werbung war demnach irreführend.