Personen an Geräten im Fitnessstudio
APA/HANS PUNZ
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Absagen, Sperren: Was Konsumenten im Lockdown wissen müssen

Mit dem vierten Lockdown sind viele Geschäfte wieder geschlossen, Fitnessstudios gesperrt, Konzerte und Kurse abgesagt. Erfahrungen früherer Lockdowns haben gezeigt, dass es für Betroffene mitunter schwierig ist, ihre Rechte durchzusetzen. So wurden etwa Rückzahlungen verzögert. Wie man Geld zurückbekommt, und was jetzt erlaubt ist.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Die Hanteln werden wieder zuhause ausgepackt, die Sauna nach dem Training fällt aus. Sowohl Ungeimpfte als auch Geimpfte dürfen Fitnessstudios derzeit nicht betreten.

Fitnesscenter: Geld zurück bei behördlicher Schließung

„Verbraucher sind nicht verpflichtet ein Entgelt zu bezahlen, wenn sie die Leistung nicht konsumieren können“, so Emanuela Prock, Juristin bei der Arbeiterkammer (AK). Bucht das Fitnessstudio die Gebühr trotzdem weiterhin ab, sollte am besten schriftlich dagegen Einspruch erhoben werden. Die AK stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.

Trainer und Kunde im Fitnesscenter
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Kein Gasthaus, kein Kino, kein Fitnesstudio – Österreich ist wieder im Lockdown

Wer sein Geld nicht bekommt, kann die Beträge rückbuchen lassen und den Einziehungsauftrag bei der Bank stornieren. Manche Unternehmen boten in der Vergangenheit an, den Vertrag einfach um jene Zeit zu verlängern, in der kein Training möglich war. Auch das muss man nicht annehmen, außer es ist ausdrücklich im Vertrag so vereinbart. Aber selbst dann sollte das im Einzelfall geprüft werden.

Onlinekurs kein vollwertiger Trainingsersatz

Auch ein Gutschein als Ersatz für die Covid-bedingte Schließung eines Fitnessclubs reicht nicht aus. Ein Onlinekurs gilt nicht als vollwertiger Ersatz für das Training. Die AK führt Musterprozesse, weil es mit einigen Fitnessstudiobetreibern noch Streitigkeiten von früheren Lockdowns gibt.

Für andere Veranstaltungen – vom Tanzkurs über Sprachlehrgänge bis zu Sportkursen und Gruppentraining in der Hundeschule – gilt ebenfalls: Kann man wegen behördlicher Schließung nicht teilnehmen, ist für diese Zeit nichts zu bezahlen.

Komplizierte Gutscheinlösung für Kulturevents

Reichlich kompliziert wird es, wenn man das Geld für abgesagte Konzerte und Sportevents zurückhaben möchte. Seit vergangenem Frühsommer ist das in einem eigenen Gesetz geregelt, dem Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz. „Es besagt, dass eine Refundierung des Ticketpreises in Form eines Gutscheins erfolgen darf, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Covid-Pandemie gecancelt, wird“, so Prock.

Bekannt ist das Gesetz auch unter der Abkürzung „KukuSpoSIG“. Und genauso sperrig wie der Name sind auch die Regeln. Die Rückzahlung ist nach der Höhe des Ticketpreises gestaffelt.

Bis zu 70 Euro muss man einen Gutschein annehmen. Bis zu 250 Euro bekommen man einen Gutschein für 70 Euro, den darüberliegenden Betrag erhält man in bar, allerdings nur bis maximal 180 Euro. Für über 250 Euro liegende Beträge kann das Unternehmen wieder einen Gutschein ausstellen. „Also 70 Euro Gutschein, 180 Euro bar und dann der Rest 50 Euro wieder als Gutschein“, so die Juristin. Auch für die Ticketerstattung gibt es einen Musterbrief der AK.

leere Stuhlreihen im Burgtheater
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In den Theatern bleiben die Sesselreihen vorerst leer

„Konsumenten werden mit Gutscheinen abgespeist“

Wird der Gutschein bis Ende 2023 nicht eingelöst, muss der Wert in bar ausbezahlt werden. Kümmern müssen sich die Kunden selbst darum. Das Gesetz gilt nur für private Veranstalter, nicht jedoch zum Beispiel für die Bundestheater.

Peter Kolba vom Verbraucherschutzverein (VSV) ärgert sich, dass Konsumenten damit gezwungen würden, sich „mit Gutscheinen abspeisen zu lassen“. Das Gesetz sei „höchst kompliziert“ und „absurd“.

Rückgaberecht bei „Click & Collect“

Auch bei vielen Geschäften stehen Konsumentinnen und Konsumenten wieder vor verschlossenen Türen und müssen sich nach Alternativen umsehen. Der Handel bietet „Click & Collect“ und „Call & Collect“ an. Die Ware wird online oder am Telefon bestellt und dann beim Geschäft abgeholt.

Hier sollte man aufpassen. Wird die Ware am Telefon nur unverbindlich reserviert, hat man kein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Das gibt es nur bei einer Onlinebestellung und bei einem verbindlichen Vertragsabschluss am Telefon. Dazu muss man aber vorher über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Rücktrittsrechte informiert worden sein. Dann hat man ebenfalls 14 Tage Zeit, die Ware zu retournieren.

„Beratungsgespräch“ beim Handwerker erlaubt

Immer wieder taucht die Frage auf, ob Friseur und Kosmetikerin zumindest nach Hause kommen dürfen, wenn schon der Besuch im Geschäft nicht möglich ist. Die Antwort lautet: nein.

Es gibt im vierten Lockdown aber eine Hintertüre: Die „Beratungsgespräche“ bei Gewerbetreibenden im Geschäft. Laut Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) können sich Konsumentinnen und Konsumenten mit einem 2G-Nachweis etwa im Möbelhaus, beim Maßschneider und beim Floristen beraten lassen. Nur kaufen darf man an Ort und Stelle nichts. Auch Astrologinnen und Energetiker können – Lockdown hin oder her – somit weiterhin ihre Dienste anbieten.