Bühne während des Frequency-Festivals 2019 in St. Pölten.
APA/HERBERT P. OCZERET
APA/HERBERT P. OCZERET

Konzertabsagen: Kritik an komplizierter Gutscheinlösung

Der Verbraucherschutzverein (VSV) kritisiert die durch den Lockdown erneut schlagend gewordene Gutscheinregelung für abgesagte Kunst-, und Kultur-, und Sportveranstaltungen. Diese seien „höchst kompliziert“, das entsprechende Gesetz „absurd“, so Vereinsobmann Peter Kolba in einer Aussendung. Konsumentinnen und Konsumenten würden großteils „mit einem Gutschein abspeist“.

Laut der Regelung gilt: Wird ein Konzert abgesagt, bekommen Konsumenten grundsätzlich nur einen Gutschein. Erst wenn der Ticketpreis 70 Euro übersteigt, muss der darüber hinausgehende Wert in Geld abgegolten werden. Hat die Karte zB 100 Euro gekostet, gibt es 70 Euro als Gutschein, 30 Euro müssen in bar refundiert werden.

Dem nicht genug, es wird noch komplizierter: „Wenn aber mehr als 250 Euro zu erstatten wären, muss der Veranstalter 180 Euro in Geld zahlen und der übersteigende Rest kann wiederum in einem Gutschein erfolgen“, so der VSV.

Man muss wissen, wer Veranstalter war

Wer seinen Gutschein bis Ende 2023 nicht für eine neue Veranstaltung eingelöst hat, kann dann die Refundierung in bar fordern.

Und: Die Regelung gilt nur für private Veranstalter. Betreibt das Land, der Bund oder eine Gemeinde das Theater oder veranstaltet ein Sport-Event, dann bekommt man das gesamte Geld zurück. „Im Fall der Fälle ein Rechercheaufwand, der Kunden verzweifeln lässt“, so Kolba.

Konsumenten werden mit Gutscheinen ausgetrickst

Darüber hinaus sei die freiwillige Entgegennahme höherer Gutscheine nicht ausgeschlossen, wodurch „der Kunde in der Praxis übertölpelt werden“ könne.

Veranstalter wollen Bargeldauszahlungen möglichst vermeiden und bieten in der Praxis oft einen Gutschein über den gesamten Ticketbetrag an. Nur sehr gut informierte Kunden wissen, dass sie diesen ausschlagen können und einen Teil des Wertes in Geld bekommen müssen.

Bei einem angebotenen Gutschein über 250 Euro müsste man diesen also aktiv zurückweisen und vom Veranstalter die Auszahlung von 70 Euro in Geld und nur 180 Euro in Gutschein verlangen. Nimmt man den Gutschein an, hat man sein Recht auf Teilrückzahlung verwirkt und kann im Nachhinein auch keine teilweise Geldrückzahlung mehr verlangen.