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dpa/Bernd Thissen
dpa/Bernd Thissen

Niederlage für Dr. Oetker in Streit über Nährwertangaben

Nährwertangaben auf der Vorderseite von Lebensmittelverpackungen dürfen sich nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Streit über Nährwertangaben für ein Müsli von Dr. Oetker. Informationen zum Nährwert von Lebensmitteln sollen einfach und vergleichbar sein, so der EuGH.

Hintergrund des EuGH-Urteils ist ein Rechtsstreit zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) und dem Lebensmittelunternehmen Dr. Oetker.

Vergleich mit Lebensmitteln anderer Hersteller erschwert

Bei einem Müsli mit dem Namen "Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks fanden sich auf der Vorderseite der Verpackung Kalorienangaben mit einem 40-prozentigen Müslianteil sowie 60-prozentigem fettarmen Milchanteil. Der vzbv sah darin eine „Kalorienschönrechnerei“ und klagte.

Der EuGH bestätigte diese Auffassung. Informationen dieser Art ließen keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zu, heißt es in dem Richterspruch. Zudem könnten sie die Verbraucherinnen und Verbraucher auch verwirren, wenn an anderer Stelle auf der Verpackung dann die Werte je 100 Gramm des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben würden.

Der Verband begrüßte die Klarstellungen des EuGH. „Das Urteil macht den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit“, so Vzbv-Vorstand Klaus Müller. Unternehmen müssten auf der Verpackungsvorderseite auf bekannte Bezugsgrößen wie 100 Gramm oder 100 Milliliter zurückgreifen.