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APA/Georg Hochmuth
APA/Georg Hochmuth

Flaschen bei Transport zerbrochen: Post muss nicht zahlen

Ein Niederösterreicher wollte mehrere ausgesuchte Weine nach Großbritannien schicken. Das Paket übergab er der Post, bis zur Zustellung dauerte es 41 Tage. Bei der Ankunft waren mehrere Flaschen zerbrochen, für den Schaden muss die Post aber nicht aufkommen. Zahlreiche Klauseln und Haftungsausschlüsse stellen sicher, dass in solchen Fällen alles an den Kundinnen und Kunden hängen bleibt.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Zwölf Weinflaschen, ein paar Gläser selbst gemachte Marmelade und etwas Schokolade wollte der Niederösterreicher, der sich an die Ö1-Konsumentenredaktion gewandt hat, seiner Tochter zum Geburtstag schenken. Diese lebt seit einigen Jahren in Großbritannien. Das Paket habe er nach Vorbild seines Weinhändlers bruchsicher verpackt und der Post zur Beförderung übergeben. Den Wert des Inhalts schätzt der Konsument auf rund 220 Euro, die Transportkosten beliefen sich auf knapp 50 Euro.

Paket traf erst nach sechs Wochen bei Empfängerin ein

Das Paket wurde am 8. April aufgegeben, erst sechs Wochen später, am 19. Mai, wurde das Geschenk zugestellt. Der Geburtstag der Empfängerin war zu diesem Zeitpunkt längst vorüber. Einen Teil der Verzögerung hat der britische Zoll zu verantworten, seit dem Brexit sind Zollverfahren im Vereinigten Königreich um einiges langwieriger geworden.

Es dauerte jedoch auch knapp zwei Wochen, bis das Paket überhaupt in Großbritannien ankam. Gegenüber help.ORF.at bedauert die Post die Unannehmlichkeiten, auf eventuelle Verzögerungen auf dem Transportweg habe man aber keinen Einfluss. In so einem Fall ruhen die Zustellfristen, heißt es seitens der Post.

Beschädigtes Postpaket mit Weinflaschen
Privat
Weder die Post noch der britische Zusteller übernehmen für den entstandenen Transportschaden die Verantwortung

Mehrere Weinflaschen beim Transport zerbrochen

Gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post sei dieses Vorgehen auch zulässig, sagt Manuela Robinson, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Diese sehen in Fällen wie diesem vor, dass sich ein Paket innerhalb von fünf Tagen auf dem Versandweg befinden müsse. Die Frist beginne aber erst einen Tag, nachdem das Paket der Post übergeben wurde, zu laufen. Da die Post das Paket am 8. Mai übernommen und am 13. Mai weitergeleitet habe, befinde man sich hier noch innerhalb der vorgegebenen Frist, so Robinson. Somit bestehe nach den geltenden AGB-Bestimmungen auch keine Haftung seitens des Unternehmens.

Wie sieht es aber mit Beschädigungen aus? Als der Weinkarton nach sechs Wochen bei der Empfängerin eintraf, fehlten einige Flaschen. An deren Stelle fand sich ein Schreiben des britischen Zustellers, mit der Information, dass diese zerbrochen seien und entfernt wurden. Seine Tochter habe das erst bemerkt, als sie sich an einer Glasscherbe verletzt habe, die im Karton verblieben war, erzählt der verärgerte Postkunde.

Post übernimmt keine Haftung für Beschädigungen

Auch für diese Beschädigungen wird keine Haftung übernommen werden. Der britische Zusteller verweigere diese, weil das Paket nicht in Großbritannien aufgegeben worden sei, so der betroffene Konsument. Seitens der österreichischen Post heißt es dazu: „Laut unseren AGB besteht keine Haftung für zerbrechlichen Inhalt, wenn die Sendung ohne Zusatzdienst „zerbrechlich“ versendet wird. Wenn in das betreffende Land „zerbrechlich“ nicht möglich ist, besteht laut unseren AGB weiters ein Haftungsausschluss.“

Pakete
APA/dpa/Uwe Anspach
Für zerbrechliche Güter in Paketsendungen nach Großbritannien wird keine Haftung übernommen

Im Weltpostvertrag, der die Bestimmungen des Weltpostverbands festlegt, ist geregelt, dass jedes Land selbst bestimmen kann, welche Beförderungsleistungen es anbietet. Also auch, ob für zerbrechliche Güter eine Haftung übernommen wird oder nicht. Dazu VKI-Expertin Robinson: „Offensichtlich bieten die Zusteller in Großbritannien diese Leistung nicht an. Das heißt, dass das Versenden zerbrechlicher Güter nach Großbritannien zwar möglich ist, aber eben niemand haftet, wenn es zu einem Schaden kommt.“

AGB: Post muss ihre Kunden nicht beraten

Der betroffene Postkunde wusste von dieser Regelung nichts, und er wurde von der Post auch nicht auf diese Bestimmung hingewiesen. In der Stellungnahme der Post heißt es dazu: „Es besteht ohne konkrete Anfrage des Kunden keine Beratungs- oder Aufklärungspflicht durch die Post. Jeder Kunde hat in einem Unternehmen des Massenverkehres, wie es auch die Österreichische Post AG ist, mit dem Vorhandensein von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu rechnen, in diesen es für jeden Kunden klar erkennbar ist, dass die Post nur zu ihren Konditionen einen Vertrag schließt.“

Darauf laufe es im Prinzip hinaus, sagt Robinson. Die Post argumentiert, dass Kundinnen und Kunden sich immer selbst erkundigen müssen. So sei das in den AGB der Post auch geregelt. Diese AGB kann die Post selbst festlegen, und sie sind gültig, solange kein Gericht etwa Teile der Bestimmungen für unzulässig erklärt hat. Den Konsumentinnen und Konsumenten könne man daher eigentlich nur empfehlen, in solchen Fällen aktiv nachzufragen. Am besten schriftlich, etwa per E-Mail.

Vorab über Beförderungsbedingungen informieren

Die geltenden Bestimmungen sollte man genau kennen, bevor man der Post eine Sendung zur Beförderung anvertraut. Hier gelte es zu klären, ob ein Versand überhaupt möglich ist und welche Vorgaben zu beachten und einzuhalten sind. Kundenfreundlicher wäre es natürlich, wenn die Post ihre Kundinnen und Kunden informieren würde. Etwa in Fällen, in denen mit Haftungsausschlüssen zu rechnen ist. Sie ist aber gemäß den geltenden Regeln eben nicht verpflichtet, das zu tun, so Robinson. Im konkreten Fall hat die Post aber zumindest einen Teil der Verantwortung übernommen. Die Versandkosten werden dem Kunden erstattet. Per Überweisung und in Kulanz, wie es heißt.