Schriftzug „Sie haben gewonnen!!“ auf goldenem Hintergrund
Getty Images/Happy_vector; ORF.at (Montage)
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Achtung falle

Edelweiss Versand lockt mit Fake-Hauptgewinn

Mit falschen Gewinnversprechungen lockt ein umtriebiger Versandhändler seit Jahren Konsumenten in die Kostenfalle. Statt der gewonnenen Geldsumme erhalten die vermeintlichen Gewinner Warensendungen mit Produkten, die sie nicht bestellt haben, aber trotzdem bezahlen sollen. Konsumentenschützer stellen klar: Wer unbestellte Ware ins Haus bekommt, muss diese nicht bezahlen und darf sie sogar behalten.

Sendungshinweis

„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Die Masche ist immer dieselbe: Gezielt werden ältere Personen angeschrieben und ihnen wird zu einem Gewinn von mehreren tausend Euro gratuliert. Man müsse jedoch schnell reagieren, sonst würde dieser verfallen, so das Schreiben. Um das Geld ausbezahlt zu bekommen, solle man etwas aus dem Versandkatalog bestellen und den Gewinn damit anfordern.

Hinter diesen Schreiben steckt die Firma Shopping Alliance. Sie ist Konsumentenschützern seit langem bekannt und tritt auch unter anderen Namen wie Edelweiss Versand, Bella Vita oder Juno Handelskontor auf. Sitz des Unternehmens ist die Mittelmeerinsel Malta.

Ältere Menschen im Visier

Die Shopping Alliance verkauft Haushaltsartikel aller Art. Von Grassamen und Cranberry-Kapseln, bis hin zu Kosmetik, Putzmitteln, und Küchenaccessoires. Geschickt werden die Versandkataloge vor allem an ältere und alte Menschen.

Die persönlichen Daten dieser Altersgruppe – etwa Name, Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum – kauft die Shopping Alliance ganz legal bei Datenhändlern wie der österreichischen Post.

Postfach in Salzburg

Selbst agiert die Firma ausschließlich in der Offline-Welt. Es gibt keine Website und keine E-Mail-Adresse, noch nicht einmal eine Bestell-Telefonnummer. Die einzige Kontaktmöglichkeit ist ein Postfach in Salzburg, an das auch der Bestellzettel adressiert ist.

Wer, wie im Gewinnschreiben verlangt, den Bestellschein samt aufgeklebtem Gewinnpickerl an diese Postfach-Adresse schickt, bekommt zwar wenig später ein Paket. Das enthält aber nicht nur die bestellten Artikel, sondern gleich ein paar weitere Produkte und die Rechnung dafür – von einer Gewinnauszahlung keine Spur.

Nicht bestellte Produkte darf man behalten

Rechtlich ist die Sache eindeutig. „Was nicht bestellt wurde, muss nicht bezahlt werden, auch wenn man es zugesandt bekommt", so Emanuela Prock von der Arbeiterkammer Wien. Man könne diese Produkte behalten, man könne sie verwenden oder auch wegwerfen. Man sei aber nicht dazu verpflichtet, sie zurückzuschicken.

Die AK-Konsumentenschützerin rät, den Versandhändler anzuschreiben und eine Abholung der unbestellten Ware binnen einer bestimmten Frist zu fordern. Antwortet der Händler nicht, bzw. werden die Waren in dieser Zeit nicht abgeholt, kann man damit machen, was man will.

Gewinn laut Gesetz einklagbar

Generell empfiehlt Juristin Prock, nicht an Gewinnspielen teilzunehmen, bei denen man nicht sicher weiß, welches Unternehmen dahintersteht. Auch wenn Gewinne grundsätzlich sogar eingeklagt werden können. „Bezüglich der Verbindlichkeit von Gewinnzusagen gibt es eine Schutzbestimmung im Konsumentenschutzgesetz (§ 5c KSchG). Wird mit der Gewinnzusage der Eindruck erweckt, dass man den Preis tatsächlich gewonnen hat, könnte das grundsätzlich auch eingeklagt werden“, so Prock. Klagen sollte man aber nur mit Rechtsschutzversicherung, rät die Konsumentenschützerin, um nicht auf eventuellen Kosten sitzen zu bleiben.

Der Wiener Anwalt Gerold Beneder hat sich auf das Einmahnen und Einklagen solcher Hauptgewinne aus Schein-Gewinnspielen spezialisiert – mit Erfolgen auch schon gegen die Shopping Alliance. Oft könne auf außergerichtlichem Weg die Auszahlung zumindest eines kleinen Teils des zugesagten Gewinnes ausgehandelt werden, eine so genannte Abschlagszahlung, so Beneder.

Widerruf und Robinson-Liste dämmen Werbeflut ein

Wer keine Kataloge von Edelweiss, Bella Vita, Handelskontor & Co mehr erhalten möchte, kann sein Widerspruchsrecht geltend machen. Dafür schickt man ein Schreiben an die Firma, dass man der Datenverarbeitung widerspricht, aus dem Werbeverteiler ausgetragen werden möchte und eine Löschung sämtlicher persönlicher Daten verlangt.

Um ganz allgemein keine persönlich adressierte Werbung mehr zu erhalten, gibt es zudem die so genannte "Robinson-Liste“ der Wirtschaftskammer. Wer sich dort eintragen lässt, dessen Adresse darf von Direktwerbefirmen, Adressverlagen und Versandhäusern nicht mehr verwendet werden.