Schlüssel im Türschloss
APA/BARBARA GINDL
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Verdacht auf Diskriminierung: Kein Haus für Familie mit dunkler Haut

Vergangenes Monat erreichten die Antidiskriminierungsstelle Steiermark unabhängig voneinander zwei Fälle, in denen vergeblich versucht wurde, eine Immobilie zu kaufen. Eine Frau interessierte sich für eine Wohnung, eine Familie für ein Haus. Beide gingen aus dem erforderlichen Bieterverfahren als Bestbieter hervor, doch die Verkäufer entschieden sich jeweils für den Zweitbieter. Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark hegt den Verdacht ethnischer Diskriminierung – denn beide Bestbieterinnen haben dunkle Haut.

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„Help“, das Ö1-Konsumentenmagazin, jeden Samstag um 11.40 Uhr in Radio Ö1 und als Podcast.

Ein Jahr lang suchten der Grazer Michael Ewemade Osawe, seine Frau und ihre vier Kinder nach einem Haus. Im Internet stießen sie auf die Annonce einer Doppelhaushälfte mit Garten im Süden der Stadt Graz. 150 Quadratmeter Wohnfläche, als Mindestpreis waren 280.000 Euro angeschlagen.

Eigentümer verweigert Verkauf

Noch in derselben Woche machte Michael Ewemade Osawe einen Besichtigungstermin mit dem Makler aus. Die Familie war von dem Haus mit der Garage und dem großen Grundstück begeistert und wollte kaufen. Der Makler teilte dem Vater mit, er müsse dafür bei einem Onlinebieterverfahren mitmachen, das für einen der darauffolgenden Abende angesetzt war.

Michael Ewemade Osawe loggte sich ein und konnte sich gegen eine Handvoll Mitbieter durchsetzen. Er bot 328.000 Euro, 3.000 Euro mehr als der Zweitbieter.

Nach vier Tagen erhielt er einen Anruf vom Makler, der ihm mitteilte, der Eigentümer habe sich entschieden, das Haus dem Zweitbieter zu verkaufen. Als Begründung gab der Makler an, der Verkäufer würde den Zweitbieter kennen.

Zweiter Fall im selben Monat

Verärgert wandte sich Michael Ewemade Osawe Mitte Mai an die Antidiskriminierungsstelle Steiermark. Dort war im selben Monat ein ähnlich gelagerter Fall eingelangt: Eine Frau wollte eine Wohnung kaufen, wieder gab es Bieterverfahren, wieder gab sie das höchste Gebot ab, und wieder bekam der Zweitbieter den Zuschlag.

In beiden Fällen vermutet Daniela Grabovac, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle Steiermark, eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft. „Weil beide Betroffene eine schwarze Hautfarbe haben, und deswegen die Vermutung naheliegt, dass es eine ethnische Herkunftsdiskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist“, so Juristin Grabovac. Paragraf 31 regle, dass der Zugang zu Wohnraum weder aufgrund der Ethnie noch des Geschlechtes diskriminierend sein dürfe.

Auch Makler bei Diskriminierung haftbar

Der Vermittler des Hauses im Fall von Michael Ewemade Osawe, die „Nova Immo GmbH“, ein Franchise-Nehmer des US-amerikanischen Unternehmens Remax, weist den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber help.ORF.at in einer schriftlichen Stellungnahme zurück: Dass die ethnische Herkunft in diesem Fall keine Rolle gespielt habe, erkenne man daran, dass der Zweitbieter, dem das Haus verkauft wurde, kein österreichischer Staatsbürger sei.

Außerdem liege die Entscheidung, wem eine Immobilie verkauft werde, beim Eigentümer. Als Immobilienmakler habe man darauf keinen Einfluss, so die Nova Immo GmbH.

Juristin Daniela Grabovac widerspricht: Nicht nur der Verkäufer, auch der Makler ist für etwaige Diskriminierungen haftbar. "Der Makler hat die Pflicht, den Verkäufer darüber aufzuklären, dass Diskriminierung bei der Auswahl des Käufers nach dem Gleichbehandlungsgesetz verboten ist“, so Grabovac.

Klage auf Schadenersatz

Für die Frau, die sich eine Wohnung kaufen wollte, kam es zu einer glücklichen Wendung: Nachdem der Zweitbieter den Kredit für den Kauf nicht bekam, entschied sich der Eigentümer, doch ihr die Wohnung zu verkaufen.

Michael Ewemade Osawe bleibt nur die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen und sowohl Makler als auch Verkäufer auf Schadenersatz zu klagen. Mit 1.000 Euro könne er rechnen, meint Daniela Grabovac. Das gewünschte Haus wird er aber nicht bekommen.

Was Betroffene tun können

Betroffenen in ganz Österreich rät Daniela Grabovac, sich an die Antidiskriminierungsstellen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft in den jeweiligen Bundesländern zu wenden. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz ist die Person, die diskriminiert wurde, dazu aufgefordert, den Hergang der Diskriminierung glaubhaft machen.

Beweisen müsse aber die Gegenseite, dass sie nicht diskriminiert hat. „Meines Erachtens nach stehen die Karten für Michael Ewemade Osawe gut. Gerade bei zwei ähnlichen Fällen im gleichen Monat“, so Grabovac.