Eine Dashcam in einem Auto
APA/dpa
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Erlaubt oder verboten? Dashcams in der Grauzone

Immer mehr Autolenker benutzen Dashcams. Das sind kleine Kameras, die auf dem Armaturenbrett befestigt werden und die Fahrt mitfilmen. Kommt es zu einem Unfall, sollen die Videoaufnahmen wichtige Beweise liefern. In Österreich ist das dauerhafte Filmen des Verkehrs aus Datenschutzgründen eigentlich verboten – was aber nicht heißt, dass die Videos nicht doch manchmal vor Gericht Verwendung finden.

Sendungshinweis

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Eine Dashcam, das steht für „dashboard camera“, wird am Armaturenbrett oder an der Front- und Heck-Scheibe des Autos montiert und filmt dann jede Fahrt mit.

Kommt es zu einem Unfall, sollen die Videoaufnahmen wichtige Beweise liefern. Der Haken: Dashcams dürfen in Österreich zwar verkauft und montiert, aber nicht dauerhaft verwendet werden.

Permanentes Filmen ist unerlaubte Überwachung

„Eine Dashcam zu haben ist nicht verboten, die Überwachung des öffentlichen Raums mit einem solchen Gerät ist aber verboten“, so Martin Hoffer, Chefjurist beim ÖAMTC. Wer mit einer Dashcam den Verkehr filmt, macht sich strafbar. Denn wer vorsorglich andere Verkehrsteilnehmer aufzeichnet, filmt dabei größtenteils unschuldige Personen. Das ist laut heimischer Datenschutzbehörde verboten.

Auch Crashcam auf Knopfdruck verboten

Auch mit einer reinen Crashcam, die nicht die ganze Zeit mitfilmt, sondern nur in einer Gefahrensituation händisch eingeschaltet wird, verstößt der Autolenker gegen den heimischen Datenschutz.

Es sei nicht gesichert, dass die Crashcam nicht auch in anderen Situationen vom Autolenker eingeschaltet werden kann, so die Datenschutzbehörde.

Nachweis der eigenen Unschuld

Für die Überwachung des öffentlichen Raums ist ausschließlich die Polizei zuständig. Das heißt aber nicht, dass Dashcam-Videos nicht auch in Österreich als Beweis vor Gericht zugelassen werden können.

„Wenn es zu einem Verfahren nach einem Unfall kommt, ist es durchaus möglich, dass der Richter sagt ‚Das ist aber schon interessant, was sie da erzählen. Und wenn sie sagen, sie können das auch mit einem Video bestätigen, dann bitte herbei damit‘“ so Hoffer. „Das heißt auch unzulässige Beweismittel können im Einzelfall zugelassen werden.“

Hilfssheriff spielen verboten

Private Hilfssheriff-Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Die Weitergabe von Videos, die ein vermeintliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zeigen, an Behörden „zum Zweck der Strafverfolgung aus Überwachungshintergründen“ ist Privaten nicht erlaubt. Filmt man zufällig etwas für die Behörden Relevantes, kann das diese aber durchaus interessieren.

„Wenn ich feststelle, dass ein Ölfleck auf der Straße ist, werde ich diesen schon fotografieren dürfen und der Behörde schicken“, so Hoffer. Wenn man jemanden beobachte, der Öl auf die Straße schütte, und man fotografiere ihn, verletze man damit vermutlich die Persönlichkeitsrechte, wahrscheinlich würden die Verwaltungsstrafbehörde oder das Gericht für den Nachweis eines möglichen Täters trotzdem dankbar sein. „Aber den öffentlichen Bereich mit einer Kamera zu überwachen, nur weil jemand dort einmal Öl ausgießen könnte, das ist auf jeden Fall verboten.“

Außenkameras oft schon Serienausstattung

Moderne Autos sind schon von Haus aus mit diversen Kameras und Sensoren ausgerüstet, um das Geschehen rund um den Wagen aufzuzeichnen. Diese Kameras werden für Assistenzsysteme wie den Spurhalteassistenten oder den Abstandsradar genutzt. „Da wird man sagen können, die Kamera dient nicht der Überwachung und ist daher für diesen Zweck zugelassen“, so der ÖAMTC-Jurist.

Private Landschaftsaufnahmen erlaubt

Es kommt also immer auf die Absicht der Videoaufnahmen an. Erlaubt ist das Dashcam-Filmen für rein private Zwecke. Wenn man eine schöne Passstraße entlang fährt oder über eine Rennstrecke flitzt und dies zur Erinnerung auf Video festhalten möchte, darf man das. Weitergeben darf man das Video aber nicht.

Hochladen im Internet umstritten

Das Hochladen im Internet ist umstritten. Solange Kennzeichen und Gesichtszüge von Personen verpixelt und damit unkenntlich gemacht werden, ist es nicht verboten. „Wenn durch andere Informationen im Video Rückschlüsse auf die Gefilmten möglich sind, ist das aber sehr grenzwertig,“ so Jurist Hoffer.

Bei Verstößen gegen den Datenschutz droht hierzulande eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von einigen hundert bis zu 25.000 Euro.