Gewährleistungsrecht soll erweitert werden

Das Justizministerium bereitet ein neues Gewährleistungsrecht vor. Gewährleistungsansprüche bei Waren mit Mängeln sollen künftig leichter durchsetzbar sein – die Frist für die Beweislastumkehr soll von sechs auf zwölf Monate verdoppelt werden. Die Neuerungen gehen nun in die parlamentarische Begutachtung und sollen ab Juli gelten.

Als wesentliche Verbesserung für Verbraucher und Verbraucherinnen soll die Frist für das Geltendmachen von Mängeln auf ein Jahr verlängert werden, wie es eine EU-Richtlinie vorgibt. In dieser Zeit muss das Unternehmen – und nicht der Konsument – beweisen, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorgelegen ist. Damit kann künftig länger die Reparatur eines Gerätes verlangt werden, erklärte die Justizministerin Alma Zadic (Grüne). In der Praxis berufen sich Firmen oft darauf, dass ein später aufgetretener Mangel bereits ursprünglich vorhanden sei.

Vertragsauflösungen sollen einfacher werden

Ansprüche auf Vertragsauflösung – die bisherige „Wandlung“ – sollen einfacher geltend gemacht werden können. Möglich sein soll das in Zukunft durch eine einfache Erklärung ohne gerichtliche Geltendmachung.

Verbessert werden soll auch die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen: Künftig sind drei Monate Verjährungsfrist ab Ende der Gewährleistung vorgesehen, in denen man Ansprüche geltend machen kann, wenn keine Einigung mit dem Unternehmer erzielt werden kann.

Bei Vorliegen gewährleistungsrechtlicher Voraussetzungen könnten Verbraucher somit künftig einen Vertrag deutlich unbürokratischer lösen als bisher. Auch gebe es länger Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, resümierte die Justizministerin.

Längere Gewährleistungsfristen bei digitalen Leistungen

Unternehmen sollen auch verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates – etwa für Mobiltelefone oder Smart Goods – solange zur Verfügung zu stellen wie das „vernünftigerweise“ erwartet werden könne, so Alma Zadic. Weiters solle bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen sichergestellt werden, dass Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit Gewährleistungsansprüche geltend machen können – und nicht nur für zwei Jahre. Treten etwa bei Nutzung eines Cloud-Dienstes aufgrund eines Mangels nach drei Jahren Speicherfehler auf, so soll der Cloud-Anbieter zur Gewährleistung verpflichtet sein.

Verbesserungen bei „Währung Daten“

Geplant ist zudem, dass Verbraucher, die im Internet mit ihren Daten „bezahlen“, künftig auch hier Ansprüche haben. Während bisher das Gewährleistungsrecht nur für entgeltliche Verträge gilt, soll dies künftig auch dann der Fall sein, wenn etwa die Bezahlung durch die Sammlung personenbezogener Daten im Zuge der Nutzung eines Videos auf einer Online-Plattform erfolgt. Das Unternehmen, das die Videos bereitstellt, soll dann für allfällige Mängel gewährleistungspflichtig sein.

Die Begutachtungsfrist für das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) endet am 7. Mai. Die Basis für das Paket bilden zwei EU-Richtlinien – die „Digitale-Inhalte-RL“ über vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen sowie die „Warenkauf-RL“ über vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs. Diese beiden EU-Richtlinien werden durch das GRUG in nationales Recht umgesetzt. Das Inkrafttreten ist von Zadic für Juli geplant.