VKI gewinnt Klage gegen TVP Treuhand endgültig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat eine seit 2013 laufende Klage gegen die deutsche TVP Treuhand endgültig gewonnen. Zahlreiche Klauseln in den Verträgen der TVP Treuhand sind unzulässig, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Unternehmen verwaltet die Beteiligungen österreichischer Anlegerinnen und Anleger an mehreren Immobilien- und Schiffsfonds des Emissionshauses MPC.

Die TVP ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der deutschen MPC-Gruppe, die einige geschlossene Fonds vertreibt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2019 geurteilt, dass die Treuhandverträge der TVP österreichischem Recht unterliegen und die Wahl deutschen Rechts unzulässig ist. Nun hat der OGH klargestellt, dass auch die Vereinbarung zum Erfüllungsort in Deutschland nicht zulässig ist.

Alle eingeklagten Klauseln unzulässig

Auch dass TVP bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung übernehmen und ihre Haftung auf die Zeichnungssumme beschränken wollte, ist nicht erlaubt. Ebenso die Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen des Anlegers auf sechs, beziehungsweise zwölf Monate. Der OGH erklärte auch die Verpflichtung der Anleger, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Treuhandverhältnis freizustellen, für unwirksam. Auf diese Klausel hatte sich die TVP in der Vergangenheit bei mehreren Fonds in Zusammenhang mit Ausschüttungsrückforderungen berufen.

Das Urteil hat angesichts der langen Dauer für die meisten ursprünglich betroffenen wenig Bedeutung. Der VKI erzielte für die rund 3.000 vom ihm vertretenen Kläger schon vor Jahren einen Vergleich gegen die MPC-Gruppe. Dennoch sei das Verfahren in einigen Punkten richtungsweisend, insbesondere das EuGH-Urteil, wonach für das deutsche Produkt, das nach Österreich verkauft wurde, österreichisches Recht gilt. Auch die Ablehnung der anderen Klauseln durch den OGH stärke in internationalen Geldanlagen den Anlegerschutz, so der VKI.