Apple Logo auf einem apple Store in Washington
APA/AFP/Alastair Pike
APA/AFP/Alastair Pike

Apple informiert nicht ausreichend über Kundenrechte

Apple informiert österreichische Konsumenten nicht deutlich über ihre Rechtsansprüche. Das Unternehmen muss neben Garantiezusagen auch klar und verständlich auf die unabhängig davon geltenden Gewährleistungsrechte hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien, noch nicht rechtskräftig, entschieden. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nach Intervention von help.ORF.at.

Bei Bestellungen auf der österreichischen Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren und erhielten an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Was nicht erwähnt wurde ist, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten, das Konsumentinnen und Konsumenten bei Mängeln am Produkt zusteht.

Apple muss auf Gewährleistungsrecht hinweisen

Damit habe Apple nicht ausreichend kommuniziert, dass es neben der Garantie auch ein gesetzlich zustehendes Gewährleistungsrecht gibt, kritisiert Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI: „Ein bloßer Verweis auf die AGB reicht nämlich nicht aus, damit Apple seine gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten erfüllt. Das hat nun auch das OLG Wien bestätigt.“

Eine gesetzlich vorgesehene Informationspflicht gibt es deshalb, weil Konsumentinnen und Konsumenten der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig ist. Unternehmen müssen deshalb vor Abschluss eines Vertrages klar und verständlich darüber informieren, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und welche Möglichkeiten eine zusätzlich gegebene Garantie beinhaltet.

Gewährleistung ist für Kunden besser als Garantie

Die Garantie ist eine freiwillig vom Unternehmen angebotene Zusage, den Kundinnen und Kunden im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Die jeweiligen Bedingungen einer Garantie werden vom Unternehmen festgelegt und können frei gestaltet werden. Ein Recht auf Gewährleistung haben Konsumenten dagegen in jedem Fall. Es sieht unter anderem vor, dass der Händler einen Mangel bei einem neu gekauften Produkt innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen muss.

„Das bedeutet: Konsumenten sind nicht nur abhängig von freiwilligen Garantiezusagen eines Unternehmens, sie haben auch gesetzlich abgesicherte Rechte im Falle einer Reklamation, die nicht von diesem beschnitten werden dürfen. Aber nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch geltend machen“, so Gelbmann abschließend.

Auch in einem weiteren Streitpunkt zwischen Apple und VKI gab das Oberlandesgericht Wien der Konsumentenorganisation Recht: Das Gericht beurteilte eine Klausel in den AGB als unzulässig, in der sich Apple die Möglichkeit sicherte, mit dem Konsumenten vereinbarte Lieferzeiten einseitig ändern zu können.