Treibstoff auf Rollbahn ist „höhere Gewalt“
Wenn der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der betroffenen Fluggesellschaft stamme, handle es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Entschädigungspflicht befreie.
Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien etwa vier Stunden Verspätung hatte. Die Startbahn war wegen ausgelaufenen Treibstoffs geschlossen worden.
Keine Entschädigung für Passagiere
Nach geltender Gesetzeslage haben Fluggäste in der Europäischen Union in der Regel bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden ein Recht auf eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. In Fällen höherer Gewalt sind die Airlines davon aber ausgenommen.
Treibstoff auf der Startbahn gehöre zu diesen Fällen, erklärten die Luxemburger Richter weiter. Dies sei von der betroffenen Airline nicht zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in deren Zuständigkeit falle. Die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, eine Startbahn zu schließen, sei für die Airlines zudem verpflichtend.
Auch Vogelschlag ist höhere Gewalt
In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass Fluggäste auch dann keinen Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstößt und deshalb verspätet ist. Vogelschlag liege ebenfalls jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaften.
- Was CO2-Kompensationen bei Flügen bringen
- Ärgernis Flugzeitenänderung: Was Passagiere tun können
- Urteil: Passagiere dürfen Flüge verfallen lassen
Publiziert am 26.06.2019