Urteil: Passagiere dürfen Flüge verfallen lassen

Die Fluglinie Brussels Airlines darf einen Rückflug nicht stornieren, wenn ein Kunde den Hinflug nicht in Anspruch genommen hat. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte gegen die so genannten „No-Show-Klauseln“ der Airline geklagt und bekam vom Handelsgericht (HG) Wien recht.

Bei Fluglinien liegt der Anteil der Passagiere, die ihren Flug verfallen lassen, bei etwa zehn Prozent. Treten Passagiere nur den Rückflug an, aber nicht den Hinflug, kann das auch daran liegen, dass für sie ein Hin- und Retourticket günstiger war als ein einfacher Flug. Airlines versuchen mit diversen Klauseln, das zu verhindern.

Airbus A319 von  Brussels Airlines beim Start

Brussels Airlines

Treten Passagiere den Hinflug nicht an, dürfen sie trotzdem den Rückflug nutzen

Airline bestraft Reiseplanänderungen

Brussels Airlines kann nach ihren bisherigen Beförderungsbedingungen den Rückflug bzw. den Anschlussflug eines Kunden stornieren, falls dieser nicht zum ersten Flug erschien, ohne die Airline davon zu informieren. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht.

Eine weitere Klausel sieht vor, dass Brussels Airlines den Flugpreis neu berechnet, wenn die Flugreise nicht in der angegeben Reihenfolge angetreten wird, also wenn beispielsweise der erste Flug nicht in Anspruch genommen wird. Dabei wird der Preis herangezogen, den der Kunde am Tag der Buchung für die tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätte. Zahlt der Kunde den Differenzbetrag nicht, kann die Fluglinie die Weiterbeförderung verweigern.

150 Euro Zusatzgebühr für Gepäckherausgabe

Das HG Wien beanstandete, dass hier nicht danach differenziert werde, aus welchem Grund von der gebuchten Reiseroute abgewichen wurde. Der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes sei anders zu behandeln als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will. Diese Klausel benachteilige daher erkrankte Fluggäste, so das Gericht. Ebenso benachteiligend sei, dass ein Kunde, der die Reise an einem Zwischenlandeort abbricht, eine Strafe in Höhe von 150 Euro zahlen muss, um sein Gepäck an diesem Zwischenlandeort herauszubekommen.

„Wenn ich in einem Restaurant ein dreigängiges Menü bestelle, aber die Suppe nicht esse, bekomme ich selbstverständlich trotzdem die Haupt- und die Nachspeise und zwar ohne Aufpreis“, so Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. Es sei für niemanden nachvollziehbar, warum das bei bei Flugbuchungen anders ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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