KLM-Klauseln zu ungenutzten Flügen unzulässig

Das Handelsgericht (HG) Wien hat zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen der niederländischen Fluglinie KLM für unzulässig erklärt. Die Airline verlangte von Passagieren eine Strafgebühr, wenn diese ihren Flug verfallen ließen. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Von No-Show spricht man, wenn ein Gast trotz Buchung eines Hotelzimmers nicht anreist oder vorab storniert. Bei Flügen machen die No-Shows etwa zehn Prozent aus, zum Beispiel wenn Passagiere nur den Hinflug antreten, aber nicht den Rückflug.

Bis zu 3.000 Euro Zusatzgebühr bei Nichterscheinen

Eine der vom VKI beanstandeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von KLM besagte, dass Kunden zusätzlich zahlen müssen, wenn sie ihre Flüge nicht oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nehmen. Wenn man also beispielsweise nur den Hinflug nutzt und das Rückflugticket verfallen lässt, verrechnet die Airline eine Gebühr von mindestens 125 Euro. Je nach Flugziel und gebuchter Klasse kann die No-Show-Gebühr bis zu 3.000 Euro betragen.

Ähnlich verhält es sich bei der zweiten Klausel, die regelt, dass bei einem vorzeitigen Reiseabbruch an den Flughäfen Amsterdam und Paris eine Extragebühr von 275 Euro für die Herausgabe des aufgegebenen Gepäcks zu zahlen ist.

VKI: Passagiere werden benachteiligt

Diese Zusatzgebühren würden unabhängig davon gelten, warum der Flug nicht angetreten wurde und das sei gröblich benachteiligend, so das Gericht. Die Klauseln würden nicht nur jene Kunden betreffen, die das Tarifsystem ausnützen wollen, sondern etwa auch Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerflugs das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können.

Auch die Regelung zur Zusatzgebühr für die Gepäckausgabe habe keine Rücksicht darauf genommen, aus welchem Grund die Reise vorzeitig beendet wird. „Für uns sind solche Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar“, so Beate Gelbmann, Leiterin der VKI-Abteilung Klagen. Die Kunden hätten bereits den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. „Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten - und bereits bezahlten - Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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