A1 darf neues iPhone nicht gegen gebrauchtes tauschen

Als eine A1-Kundin kurz nach dem Kauf ihres neuen iPhone einen Displayfehler festgestellt hat, hat sie diesen im A1-Shop reklamiert. Doch statt eines gleichwertigen neuen Geräts erhielt sie ein Refurbished-Modell - ein gebrauchtes und generalüberholtes iPhone. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte.

Kaum etwas wird so häufig miteinander verwechselt wie Garantie und Gewährleistung. Doch der Unterschied ist wesentlich: Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, die Garantie nur eine freiwillige Leistung des Herstellers.

Unbedingt auf Gewährleistung pochen

Mit der Gewährleistung sind Kunden vor allem in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf (insgesamt läuft die Gewährleistung zwei Jahre) deutlich besser gestellt: Tritt in diesem Zeitraum ein Fehler auf, muss der Händler, bei dem das Gerät erworben wurde, das Gerät reparieren, gegen eine neues austauschen oder - wenn das nicht möglich ist - den Vertrag wandeln, das heißt: Ware retour, Geld zurück. Und das, ohne dass den Kunden irgendwelche Beweispflichten treffen - mehr dazu in Mehr als nur ein kleiner Unterschied: Garantie und Gewährleistung.

Straßenszene in Wien zeigt Passanten vor einem A1 Shop

ORF.at/Dominique Hammer

Händler machen es sich oft leicht und verweisen an Hersteller

Bei der Garantie hingegen legt der Hersteller des Geräts (nicht der Händler) die Spielregeln fest. Einen gesetzlichen Anspruch etwa auf Austausch oder Wandlung gibt es nicht. Das ist für den Händler bequem, da er dann mit der Sache nichts zu tun hat, sondern den Kunden an den Hersteller verweisen kann. Damit sollten sich Kunden allerdings nicht abspeisen lassen, sondern auf ihr Recht auf Gewährleistung bestehen, rät der Verein für Konsumenteninformation in einer aktuellen Aussendung am Beispiel einer A1-Kundin.

A1-Shop verschwieg Gewährleistungsrechte

Als die Kundin einen Fehler an ihrem neu gekauften iPhone im A1-Shop (also beim Händler) reklamierte, wurde ihr nicht etwa das Recht auf Gewährleistung und damit auf Reparatur oder Austausch des Gerätes eingeräumt, sondern stattdessen auf die Herstellergarantie verwiesen.

Das iPhone wurde eingeschickt. Doch statt dieses zu reparieren oder gegen ein neues originalverpacktes Gerät auszutauschen, wurde ihr ein gebrauchtes generalüberholtes Smartphone, ein sogenanntes „Refurbished iPhone“ retourniert. Die Kundin verweigerte die Annahme des Gebrauchgerätes und wandte sich an den Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Kunde hat Recht auf Austausch gegen Neugerät

Die Konsumentenschützer klagten A1 im Auftrag des Sozialministeriums und konnten so einen Vergleich zugunsten der Konsumentin erreichen. Die Kundin bekam ein neues und originalverpacktes iPhone.

Der Fall zeige, dass Händler - ob absichtlich oder aus Unwissenheit - den Kunden oft die Gewährleistung verschweigen, so der VKI. Kunden hätten aber dem jeweiligen Händler gegenüber ein Recht auf Gewährleistung. „Dieses Recht darf in keiner Weise eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden", so der VKI.

"Wir raten dazu, auf die Gewährleistung zu bestehen und das auch zu dokumentieren“, so Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Kunden bei Garantie oft schlechtergestellt

Tritt der gleiche Fehler nochmals auf, kann es ebenfalls einen Unterschied machen, ob man diesen zunächst über die Gewährleistung oder die Garantie beheben ließ: Während nach überwiegender Rechtsmeinung bei der Gewährleistung die zweijährige Frist bezüglich dieses Mangels neu zu laufen beginnt, sehen Garantiebedingungen in diesem Punkt häufig Abweichendes vor.

Laut eingeschränkter Apple-Garantie etwa läuft bei einem Ersatzprodukt oder bei einem reparierten Produkt die verbleibende einjährige Garantiezeit weiter oder sie verlängert sich um 90 Tage.

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