Deutsches Gericht stärkt Passagierrechte bei Flugausfall

Fluggesellschaften können bei Flugausfällen infolge eines Streiks im Sicherheitsbereich zu Ausgleichszahlungen verpflichtet sein. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Ansprüche müssen aber im Einzelfall geklärt werden.

In dem konkreten Fall ging es um einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Ein Ehepaar hatte für den 9. Februar 2015 beim britischen Billigflieger Easyjet gebucht. An diesem Tag gab es jedoch Warnstreiks bei den Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen, nur wenige Kontrollstellen fertigten Passagiere ab. Weil Easyjet die Sicherheit gefährdet sah, annullierte die Gesellschaft den Flug. Die Maschine startete ohne Passagiere.

Maschine flog wegen Streiks ohne Passagiere

Die Kläger verlangten deshalb von der Airline Ausgleichszahlungen und beriefen sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie seien bereits kontrolliert gewesen, als der Flug storniert wurde. Es sei unbegründet gewesen, die bereits kontrollierten Passagiere nicht zu befördern.

Das Amtsgericht und auch das Landgericht Hamburg hatten die Klage abgewiesen. Denn durch den Streik habe ein Sicherheitsrisiko bestanden, weil wegen des Andrangs an den wenigen geöffneten Einlassschleusen die Kontrollen möglicherweise lückenhaft gewesen seien.

Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf und wies den Fall an das Landgericht Hamburg zurück. Die Annulierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, so das Urteil. Die Airline müsse vielmehr ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen, so die Begründung. Der Streitwert in dem Fall liegt bei rund 900 Euro.

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