Urteil: Mitteilung über E-Banking-Mailbox reicht nicht

Eine elektronische Nachricht in der E-Banking-Mailbox ist keine ausreichende Kundeninformation. Die BAWAG P.S.K muss ihre Kunden zusätzlich per Brief oder E-Mail verständigen. Zu dieser Entscheidung gelangte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführten Verfahren.

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren gegen die BAWAG P.S.K. Der Verein beanstandete in diesem Zusammenhang die Art und Weise wie Konsumenten über Änderungen beim E-Banking informiert werden. Kunden erhalten wichtige Informationen oft ausschließlich über die beim E-Banking integrierte Mailbox.

Die BAWAG P.S.K. hatte im Februar 2013 ihre Bedingungen für das „E-Banking“ geändert, was zu zahlreichen Kundenbeschwerden führte. Nach Auffassung des VKI waren zahlreiche Klauseln in diesem Zusammenhang rechtlich fragwürdig, weswegen die Konsumentenschützer im Auftrag des Sozialministeriums mittels Verbandsklage dagegen vorgingen. Eine der strittigen Klauseln legte der OGH schließlich dem EuGH zur Entscheidung vor.

VKI: E-Banking-Mailbox wird oft nicht beachtet

Die Klausel sieht vor, dass wichtige Mitteilungen der Bank, also etwa auch Mitteilungen zu Änderungen der Konditionen beziehungsweise AGB-Änderungen, ausschließlich mittels einer elektronischen Nachricht in der E-Banking-Mailbox übermittelt werden können. Sie lautet im Volltext: „Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der E-Banking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. E-Bankings.“

Der VKI argumentierte, dass es fraglich sei, ob den Kunden derartige Informationen in der Mailbox des Online-Bankings überhaupt auffallen würden und ob sich Verbraucher somit ausreichend mit derartigen Änderungsnachrichten auseinandersetzen.

EuGH: Kunden müssen besser informiert werden

Wie der VKI nun mitteilte, sieht der EuGH bloße Nachrichten in der E-Banking-Mailbox nicht als wirksame Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie. Es könne von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfrage, bei denen er registriert sei. Vielmehr sei es nur dann eine ausreichende Verständigung, wenn die Bank den Kunden davon in Kenntnis setze, dass die Informationen auf der Webseite vorhanden und verfügbar seien. Dies könne unter anderem durch ein Schreiben an die gebräuchliche E-Mail Adresse des Verbrauchers geschehen. Dabei dürfe es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Verbraucher auf der von der Bank verwalteten E-Banking-Website zugeteilt worden ist. Wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt werden, stelle dies keine wirksame Übermittlung dar. Eine eventuelle Vertragsänderung wäre auf diese Weise daher auch nicht gültig.

VKI und BAWAG erfreut

Beim VKI zeigt man sich erfreut: „Das Urteil des EuGH stärke die Verbraucherrechte im Bereich des Online-Banking“, meint Beate Gelbmann, Juristin im VKI. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Obersten Gerichtshof (OGH). Auswirkungen könnte sie auf aktuelle Änderungen der Bank, wie etwa Änderungen bei Zugangscode-Verfahren, Habenzinsen und Einführung neuer E-Banking-Bedingungen haben.

Auch die BAWAG begrüßt in einer Stellungnahme „die Klärung dieser Fragestellung“. „Wir nehmen die EuGH-Vorabentscheidung, die nun an den OGH geht, ernst und analysieren nun, wie wir die elektronische Postfachnachricht, die grundsätzlich nicht in Frage gestellt wurde, sondern deren Anforderungen der EuGH klar gestellt hat, in Zukunft verwenden können,“ heißt es weiter.

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