Grundbuch: Behörde haftet nicht für Fehler

Flächenangaben im Grundbuch müssen nicht der Wahrheit entsprechen und Behörden haften nicht für die Fehler. Wer anhand von Grundbuchangaben Bauland gekauft hat, das sich im Nachhinein als kleiner herausstellt, hat Pech gehabt. So auch im Fall eines Steirers, dessen Grundstück nicht nur zehn Prozent kleiner war als angegeben, sondern das sich deswegen auch nicht mehr für die Bebauung teilen ließ.

Viktor Z. kaufte 1997 ein Grundstück in der Steiermark, um es zu teilen und seinen beiden Kindern als Baugrund zu überlassen. Laut Grundbuch und Kaufvertrag betrug die Fläche 1.525 Quadratmeter. Bei der Vermessung stellte der Grazer fest, dass diese Flächenangabe falsch ist, das Grundstück war fast 10% kleiner.

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Grundstück als Baugrund zu klein

Die Folgen waren für Familie Z. besonders ärgerlich, denn das nur 1.381 Quadratmeter große Grundstück konnte nicht geteilt werden, dazu hätte es 1.400 Quadratmeter groß sein müssen. „Für eine Teilung fehlen 19 Quadratmeter“, so der Steirer. Eine Lösung war nicht in Sicht, denn die Gemeinde bestand auf die geforderte Mindestbaufläche. Auch der Nachbar winkte ab, er wollte dem Grazer die fehlenden 19 Quadratmeter nicht verkaufen. „Unter diesen Bedingungen hätte ich den Baugrund nie gekauft“, so der Familienvater.

Unverbindliche „Ersichtlichmachung“

Er erkundigte sich bei dem zuständigen Vermessungsamt in Graz, dort informierte man ihn, dass Flächenangaben im Grundbuch unverbindliche „Ersichtlichmachungen“ seien. Die Behörde hafte daher nicht für falsche Angaben.

Wie Herr Z. nun erfuhr, stammte die irreführende Flächenangabe aus dem Jahr 1895. Damals wurde das Gebiet der Monarchie vermessen, um einen Grundsteuerkataster anzulegen. Im Vermessungsamt lagen noch handkolorierte Flächenpläne aus dem 19. Jahrhundert auf. „Die Darstellung war damals im Klaftermaßstab, daraus ergaben sich Abweichungen“, so Martin Müller-Fembeck, Jurist des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens (BEV) in Wien.

Vor dem Kauf zum Vermessungsamt

In Österreich gibt es zwei Kataster: Den Grundsteuerkataster mit unverbindlichen Flächenangaben zur Bemessung der Grundsteuer, sowie den Grenzkataster. Nur in diesem sind „die Flächen dank festgelegtem Koordinatensystem berechenbar und damit rechtsverbindlich“, so BEV-Jurist Müller-Fembeck. Ein G im Grundbuch sei der Hinweis darauf, auch ein Stern ließe darauf schließen, dass die Flächenangabe zuverlässig ist.

Nur 15 Prozent der Grundstücke in Österreich sind im Grenzkataster erfasst. Wer ein Grundstück kaufen will, dem rät Müller-Fembeck, im zuständigen Vermessungsamt nachzufragen und sich zu erkundigen, welche Planurkunden vorhanden sind, „wenn sie älter sind, dann ist es empfehlenswert, neu zu vermessen und Grenzen festzulegen“.

Sonja Hochecker, help.ORF.at

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