Coronavirus-Gesetz: Nicht alle Fristen machen Pause

Mit dem zweiten Coronavirus-Gesetzespaket, das vergangenen Freitag vom Nationalrat verabschiedet wurde, ist der Lauf vieler Fristen unterbrochen. Das betrifft auch Verbraucherinnen und Verbraucher - allerdings laufen auch viele Fristen weiter.

„In gerichtlichen Verfahren werden alle [...] verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen“ - so steht es in Artikel 21 des 2. Covid-19-Gesetzes. Der Grund ist einleuchtend: Gerichte wie Rechtsanwaltskanzleien sind auf Minimalbetrieb heruntergefahren, nicht dringende Verfahren sind verschoben und die entsprechenden Fristen haben Pause: Sie sind gehemmt, wie es im Juristendeutsch heißt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist das auf zwei mögliche Weisen relevant, sagt Sebastian Schumacher, Anwalt und Rechtskonsulent von help.ORF.at: „Wenn jemand in einem Verfahren ist und es gibt eine Entscheidung, dann ist die Rechtsmittelfrist in diesem Zeitraum entweder unterbrochen oder beginnt erst danach zu laufen.“ Das gilt zum Beispiel für Berufungen, die normalerweise vier Wochen nach nicht rechtskraftigen Urteilen einberacht werden müssen.

Gewährleistung verlängert sich nicht automatisch

Die beschlossenen Ausnahmen betreffen aber nicht nur Streitigkeiten, die schon vor Gericht gelandet sind: „Auch Fristen in außergerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen Konsumenten aktiv werden müssten um eine Verjährung zu verhindern, werden gehemmt“, so Schumacher. Das gilt zum Beispiel für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche.

Konkret heißt das: Zeigt sich ein Händler uneinsichtig und weigert sich, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen, müssen die Ansprüche eingeklagt werden, um nicht zu verjähren. Wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist im Streitfall nun just zwischen dem Mitte März und Ende April endet, ist sie bis nach dem Ende der Ausnahme unterbrochen und läuft erst dann weiter.

Kein Aufschub für Mahnungen und Inkasso

Ist das nicht der Fall, das heißt, läuft die Gewährleistungsfrist ohnehin länger als der Ausnahmezeitraum, ändert sich nichts. Die Gewährleistung wird weder unterbrochen noch verlängert; nur, wenn das Fristende in diese Zeit fällt, wird die Frist gehemmt. Freiwillige Leistungen und Zusagen wie eine Herstellergarantie sind von der Fristenhemmung im Covid-19-Gesetz ebenfalls nicht betroffen. Auch Einspruchsfristen für Handyrechnungen, Mahn- und Inkassofristen bleiben unberührt und sollten nicht aus den Augen verloren werden.

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