MediaMarkt verliert Rechtsstreit um „GarantiePlus“

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat MediaMarkt wegen dessen kostenpflichtiger Elektrogerätegarantie „GarantiePlus“ verurteilt. Bei Onlinekäufen sei nicht ausreichend auf die Gewährleistung hingewiesen worden, so das Höchstgericht. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).

Der Versand- und Internethandel von MediaMarkt wird von dem Unternehmen MS E-Commerce GmbH abgewickelt, das nun vom OGH verurteilt wurde. Konkret ging es um das Produkt „GarantiePlus“. Dahinter steckt eine fünfjährige Garantieverlängerung, deren Preis vom Gerätewert abhängig ist.

Zu wenig Information bei Onlinekäufen

Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Garantiebedingungen. Bei anderen Produkten versteckte sich der Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung hinter dem Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Bestellübersicht.

Der VKI hatte beanstandet, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nur mangelhaft darüber informiert wurden, welche Rechte ihnen auch ohne diese eigens zu zahlende Garantie zustünden. Der OGH gab nun dem VKI recht.

Gewährleistung und Garantie

Verbraucher müssen „ausreichend deutlich (und rechtzeitig) über Auffindungsort und Art der Information“ in Kenntnis gesetzt werden, heißt es in dem Urteil. Nicht nötig ist jedoch, dass die betreffenden Informationen „dem Verbraucher bereits in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktpräsentation ihrem vollen Wortlaut nach gegeben werden“.

„Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge“, so VKI-Juristin Beate Gelbmann. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen kostenpflichtigen Garantie bewusst sein, dass sie auf jeden Fall ein Gewährleistungsrecht haben. Bei vielen von MediaMarkt verkauften Produkten gab es zusätzlich auch noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu.

Nach den Vertragsbedingungen der „GarantiePlus“ hatten die Elektrohändler das Wahlrecht, ob sie die kaputte Sache austauschen oder einen Teil des Verkaufspreises zurückerstatten, wenn eine Reparatur nicht möglich war. Die Höhe dieser Rückerstattung richtete sich danach, im wievielten Jahr nach dem Kauf die Garantie in Anspruch genommen wurde.

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