VKI erwägt Sammelklage gegen EVN

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) überlegt eine gemeinsame Klage gegen den niederösterreichische Energieversorger EVN. Laut Konsumentenschützern haben EVN-Kunden nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) Anspruch auf Rückzahlung. Die EVN bestreitet das.

Der OGH hatte vor kurzem eine Preiserhöhungsklausel der EVN für unzulässig erklärt. Diese Klausel sah eine unbeschränkte Möglichkeit vor, die Preise zu ändern. Dabei wertete das Energieunternehmen Stillschweigen von Kunden als Zustimmung. Der OGH entschied, dass das nicht rechtens ist.

VKI sammelt Jahresabrechnungen

Nach Ansicht des VKI fällt nach dem OGH-Urteil die Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen weg. Preiserhöhung bei „Optima“-Tarifen der EVN seien an die Betroffenen zurückzuzahlen. Gelten würde das für Erhöhungen bis 2018, denn nach Jahresbeginn 2019 änderte die EVN die entsprechende Klausel, so der VKI. Pro Jahr gehe es dabei für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresstromverbrauch um rund 35 Euro, bei Gaskunden mit 15.000 kWh Jahresgasverbrauch um rund 28 Euro.

In einem ersten Schritt erhebt der VKI die EVN-Preiserhöhungen der letzten drei Jahre und ersucht EVN-Kunden, die Jahresabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 an energiepreis@vki.at zu übermitteln. Noch heuer werde die Konsumentenschutzorganisation über das weitere Vorgehen entscheiden, so der Leiter des Bereichs Recht im VKI, Thomas Hirmke. Das könne bis zu einer gemeinsamen Klage bzw. einer Sammelklage gehen.

EVN stellt Nachzahlungen in den Raum

Die EVN bestreitet, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung hätten. Auch der OGH stelle in seinem Beschluss keinen solchen Anspruch fest, so EVN-Pressesprecher Stefan Zach. Auf Basis der alten, 2019 geänderten Preisanpassungsklausel seien nicht nur Preiserhöhungen, sondern auch Preissenkungen vorgenommen worden.

Selbst wenn man von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehe und nur die letzte dieser zehn Preissenkungen ebenfalls rückabwickeln würde, hätten die meisten Kunden vermutlich Nachzahlungen - allerdings in geringem Ausmaß - zu erwarten, heißt es bei der EVN.

Auch andere große Energielieferanten betroffen

Die vom OGH als unzulässig erachtete Preiserhöhungsklausel betrifft die gesamte Branche. Die Wien Energie und die Energie Burgenland, die mit der EVN über die Energieallianz Austria (EAA) verbunden sind, haben ihre Lieferbedingungen im April bzw. Mai 2019 geändert und nehmen bei der Preiserhöhungsklausel nun ebenfalls auf die Preisindizes Bezug. Allerdings hatten auch diese beiden Landesenergieversorger schon davor, so wie die EVN mit Oktober 2018, die Preise erhöht. Eine Rückzahlung nach dem OGH-Urteil gegen die Preiserhöhungsklausel der EVN lehnen diese Energieanbieter ab.

Link:

Mehr zum Thema: