Fluggastrechte: Reifenschaden kann „außergewöhnlicher Umstand“ sein

Wenn eine Schraube auf der Landebahn zu Reifenschäden und Flugverspätungen führt, können die Passagiere nicht automatisch eine Entschädigung beanspruchen. Es handelt sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“, für den die Fluglinie zunächst nicht verantwortlich ist, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im Streitfall wurde nach der Landung einer Maschine der ehemaligen Airline Germanwings in Dublin eine Schraube in einem der Reifen entdeckt. Vor dem Weiterflug nach Düsseldorf musste der Reifen ausgetauscht werden. Bei der Landung in Düsseldorf hatte der Flug deshalb dreieinhalb Stunden Verspätung.

Nach EU-Recht können Flugpassagiere ab drei Stunden Verspätung Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, in diesem Fall 250 Euro. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht, wenn „außergewöhnliche Umstände“ zu der Verspätung oder gar zum Ausfall des Fluges geführt haben und die Fluglinie die Verspätung daher nicht vermeiden konnte.

Fluglinien haben Schadensbegrenzungspflicht

Ein solcher „außergewöhnlicher Umstand“ liegt hier vor, urteilte nun der EuGH. Schäden durch Gegenstände auf der Start- oder Landebahn seien von der betroffenen Fluggesellschaft „nicht beherrschbar“. Allerdings müssten die Fluglinien alles tun, um große Verspätungen durch solche Vorfälle zu vermeiden. So sei es auf den meisten Flughäfen möglich, Verträge über einen beschleunigten Service bei Reifenschäden abzuschließen.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Landgericht Köln prüfen, ob Germanwings hier ausreichende Anstrengungen unternommen und in Dublin beispielsweise einen solchen Servicevertrag abgeschlossen hatte, um die Verspätung gering zu halten.