Deutsches Höchstgericht: Abschalteinrichtung ist Mangel

Das deutsche Höchstgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), stärkt in Deutschland die Position vom Abgasskandal betroffener Dieselkäufer und stuft die illegale Abschalteinrichtung als Sachmangel ein. Das geht aus einer Mitteilung des BGH hervor. Ein heimischer Anwalt von VW-Kundinnen und -Kunden glaubt, das Urteil habe auch für Österreich Gewicht.

Es ist die erste Mitteilung des BGH, die eine rechtliche Einschätzung der Causa enthielt. Der Bundesgerichtshof kündigte dazu „in Kürze“ die Veröffentlichung eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 8. Jänner an. Anlass für die Mitteilung ist die kurzfristige Absage einer Verhandlung am 27. Februar.

An diesem Tag sollte über die erste Klage in Zusammenhang mit dem Dieselskandal verhandelt werden, die es bis zum BGH geschafft hat. Dieser Termin ist laut BGH aufgehoben. Der klagende Autokäufer habe seine Revision zurückgenommen, weil sich die Parteien verglichen hätten.

Kläger erhielt Geld von VW

Zuvor hatte auch der BGH-Anwalt des Klägers, Siegfried Mennemeyer, dem „Tagesspiegel“ gesagt, dass man sich verglichen habe. Das bedeutet, dass der Kläger Geld bekommen hat. Verbraucheranwälte werfen den Autokonzernen vor, gezielt Vergleiche zu schließen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Mit dem Rückzieher wird das vorinstanzliche Urteil des Bamberger Oberlandesgerichts rechtskräftig. Dort war der Kläger unterlegen.

BGH verweist auf EU-Verordnung

Der österreichische Anwalt Michael Poduschka, der hierzulande zahlreiche VW-Kunden vertritt, glaubt, diese für Deutschland gültige Rechtsposition habe auch in Österreich Gewicht. Denn einerseits könnten sich österreichische Gerichte durchaus an der Einschätzung des deutschen Höchstgerichts orientieren, solange es keine Entscheidung des österreichischen Höchstgerichts OGH gibt. Und andererseits berufe sich der BGH auf eine EU-Verordnung, die auch in Österreich gelte. „Die Rechtswidrigkeit ist in allen EU-Staaten dieselbe“, ist daher Poduschka überzeugt.

Der BGH gab eine Einschätzung ab, weil VW im letzten Moment ein Urteil mit einem Vergleich verhindert hatte. Laut Einschätzung ist die Abschaltvorrichtung, die auf dem Prüfstand einen geringeren Schadstoffausstoß ergibt als im realen Fahrbetrieb, ein „Mangel“. Das heißt, dass Käufer der Fahrzeuge Schadenersatz geltend machen können, vor allem aber eine Rückabwicklung des Kaufs und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen können.

„Durch den BGH wird eine neue Ära eingeleitet“, sagte Poduschka, der in Österreich zahlreiche VW-Käufer als Anwalt vertritt. Denn nun gebe es für VW keine Grundlage mehr zu sagen, die Autos hätten keinen Mangel.

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