Entschädigung nach Stromausfall: „Gericht muss prüfen“

Rund 30.000 Passagiere waren vom Stromausfall am Hamburger Flughafen betroffen. Ob diese Anspruch auf Entschädigung haben, werden wohl Gerichte entscheiden müssen - unklar sei, ob ein Stromausfall ein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, sagen Verbraucherschützer.

Nach dem Stromausfall am Hamburger Flughafen müsste nach Auffassung von Verbraucherschützern ein Gericht entscheiden, ob die gestrandeten Reisenden Anspruch auf Entschädigung haben. Es sei unklar, ob die Fluggesellschaften für die Flugausfälle haftbar seien, sagte André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Kein Geld bei „außergewöhnlichen Umständen“

Die Fluglinien müssen laut Gesetz nicht entschädigen, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ gestrichen werden müssen. Dazu gehören laut EVZ beispielsweise Streiks, außerordentlich schlechtes Wetter, Sicherheitsrisiken und politische Instabilität. Ob ein Stromausfall am Flughafen - wie am Sonntag in Hamburg - auch dazu gehört, müsste laut Schulze-Wethmar gerichtlich geklärt werden.

Reisende Abiturienten ruhen sich am Flughafen Hamburg auf Feldbetten aus.

APA/dpa/Daniel Bockwoldt

Reisende ruhen sich nach dem Stromausfall am Hamburger Flughafen auf Feldbetten aus

Wegen eines Kurzschlusses hatte der größte Flughafen Norddeutschlands seinen Betrieb komplett einstellen müssen. Von den Ausfällen betroffen waren rund 30.000 Passagiere. 150 Fluggäste mussten nach Angaben einer Airportsprecherin die Nacht auf Feldbetten am Flughafen verbringen.

Passagiere dürfen umbuchen oder Geld zurückfordern

Unabhängig davon, wer die Flugstreichungen zu verantworten hat, haben Flugreisende laut Schulze-Wethmar Anspruch, von ihrer Gesellschaft betreut zu werden. „Sie muss Lebensmittel, Getränke und Unterkunft stellen“, so der Jurist. Außerdem dürften Reisende ihren Flug kostenlos umbuchen - oder absagen und das Geld zurückfordern.

Reisende warten im Helmut-Schmidt-Airport Hamburg.

APA/dpa/Daniel Bockwoldt

Volle Wartehalle am Hamburger Helmut-Schmidt-Airport

„Wer eine Pauschalreise gebucht hat, habe einen Minderungsanspruch gegen den Reiseveranstalter“, so Schulze-Wethmar. Auch die Kosten für das Hotel am Urlaubsort müsse der Reiseveranstalter tragen. Wer Flug und Unterkunft hingegen separat buchte, habe im Fall außergewöhnlicher Umstände keinen Entschädigungsanspruch.

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